TRGS 400 aktualisiert

Die Technische Regel für Gefahrstoffe zur Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (TRGS 400) ist im letzten Jahr neu erschienen.

Bei der Überarbeitung wurde die Nummer 3 " Organisation und Verantwortung" neu mit aufgenommen. Dieser Punkt war bislang bereits als Unterpunkt vorhanden. Die Bedeutung wird nun mehr hervorgehoben. Zusätzlich sind nun Hinweise zu den Verantwortlichkeiten ausführlicher beschrieben. Hierbei wird auch das Thema der Pflichtenübertragung angesprochen.

Im Rahmen der Überarbeitung wurde auch das Thema der Fachkunde zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen näher betrachtet. Die Anforderungen sind nun detaillierter beschrieben.

Neu aufgenommen wurde bei dem Punkt Gefährdungsbeurteilungen die physikalisch-chemischen Gefährdungen.

Unter anderem ist bei Audits auch immer wieder ein Punkt das Gefahrstoffverzeichnis. Die Anforderungen an dieses sind in der TRGS 400 unter dem Punkt 5.8 beschrieben. Hierbei ist nun vorgegeben, dass das Gefahrstoffverzeichnis mindestens folgende Angaben enthalten muss:

  1. Bezeichnung des Gefahrstoffes (z.B. Produkt- oder Handelsname aus dem Sicherheitsdatenblatt),
  2. Einstufung des Gefahrstoffes nach CLP-VO (Gefahrenklasse, -kategorie und Gefahrenhinweise (H-Sätze) und ggfs. ergänzende Gefahrenmerkmale und ergänzende Kennzeichnungselemente (EUH-Sätze)) oder sonstige Eigenschaften, die den Stoff zu einem Gefahrstoff machen,
  3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
  4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können, sowie
  5. einen Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter (nun neu enthalten).

 

12.03.2018