Neue Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall

 Die neue Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV) löst die ursprüngliche Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26.10.1977 ab. Am 01.Juni 2017 tritt sie in Kraft.

 Unter anderem wurden folgende Änderungen/Ergänzungen vorgenommen:

  • Die Pflicht zur Bestellung eines betriebsangehörigen Abfallbeauftragten wurde aktualisiert. Für Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen gemäß Anlage 1 der 4. BImschV gilt bei Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie 9 und 10 eine Pflicht zur Bestellung, wenn mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle je Kalenderjahr anfallen. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gemäß Nummer 8 (Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen) der 4. BImschV ist die Pflicht gegeben, wenn ein Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImschG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) notwendig ist (Verfahrensart G im Spalte c). Weitere Verpflichtete sind Deponien, Krankenhäuser und Kliniken mit mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr, Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gemäß Anhang 1 AbwV sowie zahlreiche Beteiligte bei Rücknahmesystemen.
  • Neu aufgenommen wurde die Anforderung bezüglich der Zuverlässigkeit an Abfallbeauftragte. Hierbei ist u.a. eine Geldbuße von max. 500 € oder eine Verurteilung zu einer Strafe gegen die Verletzung von spezielle Vorschriften als Grenze definiert. Bei wiederholter oder grob pflichtwiedriger Verletztung der in der Verordnung angeführten Vorschriften ist ebenfalls die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben.
  • Des weiteren werden nun Vorgaben an die Fachkunde des Abfallbeauftragten gemacht. Neben Anforderungen an die Ausbildung und Berufserfahrung ist an einem behördlich anerkannter Lehrgang teilzunehmen. Der Wissenstand muss dann durch die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang regelmäßig - mindestens alle zwei Jahre - aktuell gehalten werden.

Stand: 08.03.2017