Ganzheitliche Betreuung (§ 16k SGB II) separat zu betrachten

Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) informierte alle fachkundigen Stellen, dass die § 16k SGB II-Maßnahmen (ganzheitliche Betreuung), die zur Maßnahmenzulassung gemäß AZAV eingereicht werden, separat von den § 45 SGB III-Maßnahmen zu betrachten sind.

Dies heißt, dass eine Referenzauswahl von mehreren eingereichten § 45 SGB III-Maßnahmen nicht zusammen mit § 16k SGB II-Maßnahmen getroffen werden kann.

Bei der Trägerzulassung werden die § 16k-Maßnahmen dem Fachbereich 1 (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) zugeordnet. Eine separate Kategorie wird nicht eingeführt.

Das Informationsschreiben der DAkkS können Sie hier einsehen.

Stand: 10.11.2023