Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung - SpaEfV)

Die SpaEfV ist vor allem im Rahmen möglicher Strom- bzw. Energiesteuerentlastungen bekannt, welche bei vorhandenem Nachweis über ein Energie-/Umweltmanagementsystem oder eines alternativen Systems für kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) beantragt werden können.

SpaEfV - Inhalt

Diese Verordnung regelt:

  • die Anforderungen an ein Energie- und Umweltmanagementsysteme
  • die Anforderungen an ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz für KMUs,
  • die Anforderungen an die Nachweisführung, über das entsprechende System sowie
  • die Anforderungen an die Stellen, welche die Nachweisführung überwachen und kontrollieren.

SpaEfV - Umweltmanagementsystem

Zu beachten ist, dass das es sich bei dem geforderten Umweltmanagementsystem (UMS) nicht um ein UMS gemäß DIN EN ISO 14001 handelt, sondern um ein UMS nach EMAS (Eco-Management and Audit Scheme). Dieses ist umfangreicher als ein UMS gemäß DIN EN ISO 14001.

SpaEfV - alternatives System für KMU

Als alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz für KMUs wird ein Energieaudit gemäß DIN EN 16247-1 zusammen mit dem entsprechenden Energieauditbericht (gemäß der Anlage 1 SpaEfV) oder ein alternatives System gemäß der Anlage 2 SpaEfV anerkannt.

Interessant für KMUs ist oft das alternative System gemäß der Anlage 2 SpaEfV. Diese beinhaltet hauptsächlich die folgenden vier Punkte:

  • Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger (Tabelle 1, Anlage 2 SpaEfV)
  • Erfassung und Analyse von Energieverbrauchern (Tabelle 2, Anlage 2 SpaEfV)
  • Bewertung von Maßnahmen/Investitionen nach interner Verzinsung und Amortisationszeit (Tabelle 3, Anlage 2 SpaEfV)
  • jährliche Bewertung / Beschlussfassung der Geschäftsführung zum Stand der Maßnahmenplanung (Ziff. 4, Anlage 2 SpaEfV)

Neben der Prüfung der Dokumente muss einen Vor-Ort-Begehung durchgeführt werden (Ausnahmen: siehe Verfahrensvereinfachung).