Novellierung Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

Ein erster Arbeitsentwurf zur Änderung der EfbV wurde an die interessierten Kreise zur Stellungnahme zugesandt. In diesem Verordnungsentwurf werden die Vorgaben an Entsorgergemeinschaften (bislang in der Entsorgergemeinschaftrichtlinie geregelt) integriert.
Nachfolgend sind die wichtigsten Inhalte aufgelistet:

  • Die Anforderungen an die Organisation, Ausstattung und Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes sind im Wesentlichen unverändert.
  • Die Vorgaben an die Überwachungsverträge, die zwischen der Technischen Überwachungsorganisation (TÜO) und dem Entsorgungsbetrieb geschlossen werden, sind detaillierter beschrieben. Insbesondere ist neu geregelt, dass die TÜO eine Vorprüfung über die zu zertifizierenden Tätigkeiten des Entsorgungsbetriebs vornehmen und diese dokumentieren muss.
  • Die Vorgaben an die jährliche Überprüfung des Entsorgungsfachbetriebs werden präzisiert. Eine Vor-Ort-Prüfung ist obligatorisch. Im Entwurf ist neu geregelt, dass alle drei Jahre ein weiterer Sachverständiger beim Vor-Ort-Termin mit hinzugezogen werden muss. Weiterhin ist alle zwei Jahre ein unangekündigter Vor-Ort-Termin durchzuführen.
  • Für den Überwachungsbericht des Sachverständigen werden Mindestinhalte festgelegt (die Mindestinhalte sind aber noch nicht definiert).
  • Neu mit aufgenommen wurden die Anforderungen an die Sachverständigen. Diese waren bislang in einer Vollzugshilfe geregelt.
  • Weiterhin ist ein Entsorgunsfachbetrieberegister geplant. Hierin sind dann alle EfbV-Zertifikate und die Prüfberichte enthalten.

Insbesondere zum erhöhten Aufwand bezüglich Vorprüfung und der jährlichen Überwachung (alle drei Jahre zwei Sachverständige) und die Veröffentlichung der Überwachungsberichte über das Entsorgungsfachbetrieberegister wurden bereits kritische Stellungnahmen abgegeben.
QUACERT wird Sie über den Verlauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens auf dem Laufenden halten.