Neue Empfehlungen des Beirats vom 21.12.2016

Der Beirat hat am 21.12.2016 eine neue Empfehlung zur Zulassung von Maßnahmen veröffentlicht. Die „Grundsätze zur Überprüfung von Maßnahmenkalkulationen im Rahmen der Maßnahmezulassung nach § 179 ff. SGB III i.V.m. § 3 ff. AZAV durch die fachkundigen Stellen (gültig für Fachbereiche nach § 5 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und 4 AZAV)“ wurden darin definiert. Diese Grundsätze sind am 18.01.2017 in Kraft getreten. Die Änderungen wurden in unseren Antragsunterlagen zur Maßnahmenzulassung AbE (§ 45 SGB III) und FbW (§ 81 SGB III) eingearbeitet. Bitte beachten Sie, dass seit dem 18.01.2017 diese verbindlich im Rahmen der Antragsstellung zu verwenden sind (Aktuelle Unterlagen von der QUACERT Webseite).
Inhaltlich ist das Ziel dieser Empfehlung eine einheitliche Vorgehensweise und Gleichbehandlung aller Akteure bei der Überprüfung der Maßnahmenkalkulation durch die fachkundigen Stellen zu gewährleisten.

Die wichtigsten Punkte für die Überprüfung der Maßnahmenkalkulation und damit auch die wichtigsten Elemente beim Erstellen der Kalkulation sind folgende:

  • Angemessenheit der Kosten nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Kalkulation muss eindeutig, plausibel und nachvollziehbar erstellt werden und die maßnahmenbezogenen Selbstkosten sowie den angestrebten Gewinn enthalten (Kostendeckungs- und Ertragsrechnung).
  • Die Maßnahmenkosten müssen für den Erfolg der jeweiligen Maßnahme notwendig und das Aufwand-Nutzen-Verhältnis gerechtfertigt sein.
  • Eine Gruppengröße von 15 Teilnehmern als Kalkulationsgrundlage ist weiterhin obligatorisch. Kleinere Gruppengrößen sind nur möglich, wenn zwingende methodisch-didaktische oder rechtliche Gründe vorliegen. Diese Gründe müssen ausführlich dargelegt werden und führen ggf. zu einem Kostenzustimmungsverfahren durch den Operativen Service der Bundesagentur für Arbeit. Zudem ist eine verringerte Gruppengröße verbindlicher Zulassungsbestandteil und wird auf dem Zertifikat ausgewiesen.
  • Die Maßnahmenkalkulation ist unabhängig von Über-, Unterschreitung oder Entsprechung zu den jährlich von der Bundesagentur für Arbeit ermittelten durchschnittlichen Kostensätzen (B-DKS) zu prüfen. D.h. es findet immer eine Prüfung der Kalkulation statt.
  • Die Angemessenheit von Maßnahmenkosten und -dauer orientiert sich nicht allein an Erfahrungs- und Vergleichswerten, sondern auch an überprüfbaren objektiven Kriterien und Nachweisen. Eigenerklärungen des Trägers (ohne Nachweise) genügen diesen Anforderungen nicht. Etwaige Zuschüsse Dritter müssen benannt und in Abzug gebracht werden.
  • Generell sind mindestens drei Nachweise der Kalkulation beizulegen (Raum- und Personalkosten obligatorisch). Zusätzlich benötigen wir noch einen dritten Nachweis für die nächsthöhere bzw. höchste Kostenposition. Weitere benötigte Nachweise werden ggfs. von QUACERT angefordert.

Die Empfehlungen finden Sie zum Nachlesen unter folgendem Link: Empfehlungen des Beirats vom 21.12.2016

Stand: 08.03.2017