Besondere Ausgleichsregel EEG - Sonderregelung

Im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung kann im laufenden Antragsjahr die Vorlage
von bestimmten Nachweisen, insbesondere der Wirtschaftsprüferbescheinigung und
weiterer Zertifikate, nicht innerhalb der materiellen Ausschlussfrist am 30. Juni 2020 erfolgen.

Das Bundeskabinett hat einen Entwurf zur Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) vorgelegt.

Hierin ist folgendes geregelt:

Mit § 103 Absatz 8 EEG 2017 wird eine Sonderregelung für die Besondere Ausgleichsregelung
im Antragsjahr 2020 getroffen. Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie
besteht eine besondere Schwierigkeit für die Unternehmen, die Nachweise, insbesondere
die Wirtschaftsprüferbescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und das
Zertifikat nach § 64 Absatz 3 Nummer 2 EEG 2017, innerhalb der materiellen Ausschlussfrist
einzureichen. Durch die Sonderregelung müssen die Unternehmen wie bisher den
Antrag zum 30. Juni 2020 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
stellen. Die Unternehmen erhalten jedoch die Möglichkeit, die Nachweise nachzureichen.
Die Wirtschaftsprüferbescheinigung und das Zertifikat  müssen spätestens zum
30. November 2020 vorgelegt werden. Ungeachtet dessen sollten die Unternehmen ihre
Bescheinigungen jedoch so früh wie möglich nachreichen. Je früher die Bescheinigungen
eingereicht werden, desto eher kann das BAFA die Anträge bearbeiten und bescheiden.
Daher ist auch für eine Bescheidung noch im Jahr 2020 eine frühzeitige, unverzügliche
Vorlage aller Antragsunterlagen beim BAFA erforderlich.

Wird das Zertifikat nach dem 30. Juni 2020 nachgereicht, muss dieses zumindest bis
zum Zeitpunkt
der materiellen Ausschlussfrist am 30. Juni 2020 gültig sein.

Stand: 27.04.2020