Änderungen Arbeit-von-morgen-Gesetz

Das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (AvmG) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist bereits in Kraft getreten.

Die Regelungen zur AZAV sind unter Artikel 18 enthalten, die zum Inkrafttreten unter Artikel 19 aufgeführt.

Das Gesetz beinhaltet wichtige Änderungen, z.B. zur Förderung der Weiterbildung von Beschäftigten - Stichwort: Qualifizierungschancengesetz. Die Mindestdauer der Maßnahmen wird von mehr als 160 Stunden (161 UE) auf mehr als 120 Stunden (121 UE) gesenkt.

Folgende Regelungen gelten seit dem 1. Juli 2020:

Die Bundesdurchschnittskostensätze (BDKS) für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung wurden um ca. 20% erhöht.
Die neuen BDKS können Sie dann hier oder auf der Webseite der Arbeitsagentur finden.

Ab 1. Oktober 2020 gelten folgende Änderungen:

  • Die Kosten in Gruppenmaßnahmen sind grundsätzlich mit 12 Teilnehmenden als Grundlage zu kalkulieren (bisher 15 Teilnehmende).
  •  Die neuen BDKS-Sätze werden zukünftig alle 2 Jahre von der BA veröffentlicht.
  • Das Verfahren bei BDKS-Überschreitung in Verbindung mit der Kostenzustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) wird neu geregelt:
    • Die Vorgabe der Kostenzustimmung gilt ab 01.10.2020 für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (§ 81) und für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) einheitlich.
    • Eine Kostenzustimmung durch die BA ist erst bei einer Überschreitung des BDKS von mehr als 25% einzuholen.
    • Eine BDKS-Überschreitung von weniger als 25% kann von QUACERT dann ohne ein Kostenzustimmungsverfahren der BA zugelassen werden.
      Dafür muss der Bildungsträger allerdings notwendige besondere Aufwendungen nachweisen können.
    • Als besondere Aufwendungen im Sinne des§ 179 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch können insbesondere solche Aufwendungen anerkannt werden, die begründet sind durch:
      1. einen notwendigen überdurchschnittlichen Einsatz von Personal,
      2. eine besondere räumliche Ausstattung,
      3. eine besondere technische Ausstattung oder
      4. eine besondere inhaltliche Ausgestaltung.
      Als besondere Aufwendungen können auch Kosten anerkannt werden, die auf eine
      5. barrierefreie Ausgestaltung der Maßnahme
      oder auf eine
      6. begründete geringere Teilnehmerzahl
      zurückzuführen sind.

Ab 1. Januar 2021 wird für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III die Trennung der Ziele „Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt“ und „Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen“ aufgehoben. Beide Ziele werden zu einem verschmolzen. Durch die Zusammenführung der Maßnahmeziele ist zu erwarten, dass ein neuer Bundesdurchschnittskostensatz (BDKS) veröffentlicht werden wird. Bitte beachten Sie: Ab dem 01.01.2021 werden neue QUACERT Antragsunterlagen zur Maßnahmenzulassung gelten.

 

Mit den Änderungen durch das Arbeit-von-morgen-Gesetz gibt es auch Anpassungen im Rahmen der Maßnahmenzulassungsprüfung durch QUACERT.

Die Zulassung von Maßnahmen muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen.

Maßnahmenprüfung auf oder unter dem BDKS:
Ist es notwendig die Unterlagen zur Maßnahmezulassung nachzubessern, wird ihnen die dritte Rückmeldung von QUACERT, in Form einer Liste mit Abweichungen, die die Zulassung verhindern, übermittelt.
In der zweiten Rückmeldung wird die Abweichungsliste im Rahmen der möglichen nächsten Rückmeldung angekündigt.

Kommt es zur Rückmeldung in Form einer Abweichungliste ist diese innerhalb der genannten Frist vollständig zu bearbeiten. Sind nicht alle Abweichungen geschlossen, wird die Zulassung der Maßnahme(n) und aller Maßnahmen aus der Referenz abgelehnt. Es werden die Kosten für die Maßnahmenzulassung von QUACERT in voller Höhe geltend gemacht.

Es kann ein neuer Antrag gestellt werden. Damit startet ein neues Maßnahmenzulassungsverfahren, und es muss eine neue Stichprobe gezogen werden.

Maßnahmenprüfung über BDKS:
Bei Maßnahmen über dem BDKS werden notwendige Nacharbeiten direkt mittels Abweichungsliste dem Antragssteller übermittelt.
Werden diese nicht vollständig geschlossen, wird die Zulassung über dem BDKS endgültig abgelehnt und die Kosten für die Maßnahmenprüfung werden in Rechnung gestellt (Achtung: höhere Kosten und keine Referenzauswahl möglich).
Eine Zulassung der Maßnahme(n) unterhalb oder auf dem BDKS bleibt möglich.

 

Stand: 01.10.2020