Die TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern wurde umfassend überrabeitet

Die TRGS 510 ist für viele Unternehmen relevant. Diese wurde nun umfassend überarbeitet.

Die wichtigsten Änderungen sind:

  • Ergänzung des Anwendungsbereichs um das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen (als im Tages- oder Schichtbedarf benötigt)
  • Anpassung und Ergänzung von Tabelle 1 (Tabelle 1 gibt an, für welche Gefahrstoffe bei welchen Mengen die Maßnahmen gemäß den genannten Abschnitten grundsätzlich zu ergreifen sind); insbesondere für Gase, Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen, oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, entzündbare Feststoffe, selbstzersetzliche Gefahrstoffe, pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe und desensibilisierte explosive Gefahrstoffe.
  • Zusammenfassung der Regelungen zu Zugangsbeschränkungen (in Abschnitt 4.3) und Ergänzung von Anforderungen an die Zugangsbeschränkung in Industrieparks
  • Verschiebung der Anforderungen für die Lagerung im Lager in einen eigenen Abschnitt 5.
  • Der bisherige Abschnitt 5 wird zu Abschnitt 7 und der bisherige Abschnitt 7 wird zu Abschnitt 13, so dass die Nummerierungen der gefahrstoffspezifischen Abschnitte beibehalten werden.
  • Eröffnung der Möglichkeit zur Erfüllung der Anforderungen der Abschnitte 5 bis 13 durch Lagerung in Sicherheitsschränken für alle Gefahrstoffe; die entsprechenden Regelungen finden sich am Anfang der jeweiligen Abschnitte.
  • Die Anforderungen an die Zusammenlagerung gemäß Abschnitt 13 gelten erst, wenn auch im Lager gelagert werden muss.
  • Die Bezeichnungen der Lagerklassen wurden aus der Zusammenlagerungstabelle in Abschnitt 13 gestrichen, um die korrekte Zuordnung der Lagerklassen, die nur basierend auf dem Fließschema in Anhang 2 erfolgen soll, zu fördern.
  • Die neue TRGS 510 hat nur noch zwei Anhänge. Alle anderen Anhänge wurden in den Hauptteil integriert.

Stand: 17.03.2021