Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV)

Mit der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV wurde der Schutz der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft mit der Gemeinschaftsaufgabe Klimaschutz verbunden. Unternehmen erhalten einen Ausgleich, wenn sie ansonsten Nachteile im internationalen Wettbewerb erfahren. Im Gegenzug müssen die Unternehmen den Großteil dieser Mittel in den Klimaschutz investieren.

Voraussetzungen an Unternehmen:

  1. Branche ist dem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor zugeordnet (in der Anlage der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV aufgelistet) und steht entsprechend im internationalen Wettbewerb.
  2. Unternehmen muss spätestens ab 01.01.2023
  1. ein zertifiziertes Energiemanagementsystem oder EMAS-Umweltmanagementsystem betreiben, oder
  2. ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50005:2021[1] mindestens entsprechend Umsetzungsstufe 3 betreiben, oder
  3. Mitgliedschaft in einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk

(Voraussetzung für lit. b. und c.: Unternehmen hat in den drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungsjahr einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 10 GWh.

  1. Unternehmen verpflichtet sich ab 2023 in Energieeffizienz und Klimaschutz zu investieren, soweit diese als Maßnahmen im Rahmen der Managementsysteme festgelegt worden sind. 2023 und 2024 müssen mindestens 50 Prozent und ab 2025 mindestens 80 Prozent der Entlastungssumme entsprechend investiert werden (dabei sind Fördermittel nicht berücksichtigt).

Antragstellung

Die Anträge zur Entlastung sind jeweils zum 30. Juni des Folgejahres einzureichen. Für das Abrechnungsjahr 2021 also bis zum 30. Juni 2022. Die zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt, hierfür wird die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) federführend sein.

Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung-BECV gilt noch vorbehaltlich, da die EU-Kommission dieser noch zustimmen muss. 

[1] Die DIN EN ISO 50005:2021 wird voraussichtlich im Herbst 2021 veröffentlicht. Eine Erklärung des antragstellenden Unternehmens, dass ein entsprechendes, nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem aufgebaut wird, ist ausreichend.

(Stand 21.07.2021 - Alle Angaben ohne Gewähr)