Nachtrag: Geändertes Kreislaufwirtschaftsgesetz

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) wurde im letzten Jahr novelliert und auch dieses Jahr nochmals angepasst.

Bei der Novellierung im letzten Jahr stand insbesondere die Förderung der Kreislaufwirtschaft im Fokus.

Die wichtigsten Änderungen sind:

  • Konkretisierung der Anforderungen für das Ende der Abfalleigenschaft,
  • Anhebung und Neuberechnung der Recyclingquoten für bestimmte Abfallarten und weitere Reduzierung der Deponierung von Abfällen,
  • Verschärfung und Ausdehnung von Getrenntsammlungspflichten für Abfälle zur Verwertung/Recycling (insbesondere Bioabfälle, gefährliche Haushaltsabfälle und ab 2025 Textilien),
  • Verschärfung der Vermischungsverbote für gefährliche Abfälle,
  • detailliertere Vorgaben für die Umsetzung der Produktverantwortung und die diesbezüglichen Rücknahmeregime,
  • Verstärkung der Vermeidung von Abfällen (u.a. von Lebensmittelabfällen) und Konkretisierung der von den Mitgliedstaaten (MS) zu ergreifenden „Maßnahmen“,
  • Ausbau und Spezifizierung der Abfallvermeidungsprogramme und Abfallwirtschaftskonzepte,
  • Verzahnung des Abfallrechts mit Vorgaben des Chemikalienrechts (Pflichten der Besitzer bei Beendigung der Abfalleigenschaft, Informationspflichten von Lieferanten von Erzeugnissen mit besonders besorgniserregenden Stoffen gegenüber der European Chemical Agency).

Wichtig für Entsorger von Abfällen ist die Änderung des § 49 KrWG zu den Registerpflichten.

Dies ist bereits letztes Jahr in der Nachweisverordnung (§ 24 wurde um Absatz 8 ergänzt) umgesetzt worden:

Abfallentsorger, die Abfälle behandeln und lagern, registrieren, unabhängig davon, ob sie zur Nachweisführung verpflichtet sind oder nicht, zusätzlich die Menge an Erzeugnissen, Materialien und Stoffen, die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, aus dem Recycling oder aus einem sonstigen Verwertungsverfahren hervorgehen, indem sie für jedes Erzeugnis, Material und jede Stoffart ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie

  1. als Überschrift die Erzeugnis-, Material- oder Stoffart angeben,
  2. die Menge der aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, aus dem Recycling oder aus einem sonstigen Verwertungsverfahren hervorgegangenen Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe angeben und
  3. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede aus der Behandlung hervorgegangene Erzeugnis-, Material- oder Stoffcharge spätestens zehn Kalendertage nach Abschluss der Behandlung ihre Menge und das Datum, an dem das Ende der Abfalleigenschaft erreicht wurde, angeben und diese Angaben unterschreiben. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

(Stand 21.07.2021 - Alle Angaben ohne Gewähr)