Aktuelle Empfehlungen des Beirates vom 29.03.2018

Die Empfehlungen des Beirates wurden überarbeitet und um Vorgaben an die Träger- und Maßnahmenzertifikate ergänzt. Diese neuen Vorgaben müssen ab dem 01.07.2018 bei Neuzulassungen angewandt werden.

Trägerzertifikat:

Bei den Trägerzertifikaten sind bei uns keine großen Änderungen vorzunehmen.

Neu hinzugekommen zu den sechs bekannten Fachbereichen ist nun der Bereich "Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach § 16h SGB II".

Maßnahmenzertifikat:

Bei den Maßnahmenzertifikaten sind bei uns die bislang gemachten Angaben noch zu erweitern. Neben dem Abschluss der Maßnahme müssen auch Besonderheiten einer Maßnahme kenntlich gemacht werden. Die Angabe der Teilnehmerzahl, bei einer Abweichung von fünfzehn, muss ebenso aufgeführt werden.

Bei den Maßnahmenzertiikaten zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sind zusätzlich noch Angaben, ob es sich um eine Gruppenmaßnahme oder eine Einzelmaßnahme handelt sowie ob es sich um einen Maßnahmenbaustein einer Gesamtmaßnahme oder um eine einzelne Maßnahme handelt.

Bei Maßnahmen der beruflichen Bildung ist die Angabe bei nichtverkürzbaren Maßnahmen im Zertifikat die Finanzierung des letzten Maßnahmen-Drittels mit anzugeben. Weiterhin muss zukünftig aufgeführt sein, ob eine Kostenzustimmung  der Bundesagentur für Arbeit vorliegt (sofern notwendig).

Wir werden unsere Antragsunterlagen bzw. Meldelisten vor dem 01.07.2018 an diese neuen Vorgaben anpassen.

 

Stand: 23.05.2018