Neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) veröffentlicht

Nach langjährigem Warten wurde die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) am 21.04.2017 veröffentlicht. Die AwSV tritt für den Großteil der Anforderungen am 1.8.2017 in Kraft.

Mit dieser Verordnung wurde eine bundeseinheitliche Regelung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen getroffen. Bislang gab es länderspezifische Regelungen, die zum Teil unterschiedliche Anforderungen stellten. Weiterhin wurden Anpassungen aufgrund der CLP-Verordnung vorgenommen.

Im Kapitel zwei der Verordnung ist die Einstufung von Stoffen und Gemischen geregelt. Neben den bekannten drei Wassergefährdungsklassen 1 bis 3 gibt es nun auch eine Kategorie "allgemein wassergefährdend" (hierunter fallen z.B. Jauche, Gülle etc.). Zunächst ist eine Selbsteinstufungspflicht für den Betreiber vorgegeben. Ist der Stoff oder das Gemisch bereits eingestuft, so besteht diese Verpflichtung nicht. Neu ist, dass allein das Umweltbundesamt über die endgültige Einstufung von Stoffen entscheidet. Die Entscheidung wird dem dokumentierenden Anlagenbetreiber bekannt gegeben und die Einstufung im Bundesanzeiger und im Internet veröffentlicht, sodass die Stoffeinstufung für alle rechtsverbindlich wird. Über die Datenbank Rigoletto vom Umweltbundesamt können alle Einstufungen eingesehen werden.

Im Kapitel drei sind die technischen und organisatorischen Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beschrieben. Die Anlagen werden in Gefährdungsstufen eingeteilt:

Gefährdungsstufen AwSV

Je nach Gefährdungsstufe werden unterschiedliche Anforderungen an die Anlagen gestellt. Eine Anlagendokumentation ist für alle Anlagen zu erstellen. Wann und wie oft Prüfungen der Anlagen durchgeführt werden müssen, ist von der Gefährdungsstufe und der Lage (innerhalb oder außerhalb von z.B. Überschwemmungsgebieten) abhängig.

Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen (z.B. Fass- und Gebindelager) werden ebenfalls im Kapitel drei dargestellt und sind für den Betreiber verpflichtend.

Im Kapitel vier sind die Vorgaben an Sachverständigenorganisationen und Sachverständige, Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfer sowie Fachbetriebe festgelegt.

Jedes Unternehmen muss überprüfen, welche Auswirkungen die geänderten Regelungen auf ihre spezlelle Situation haben.

Stand: 26.06.2017