Frist für Vorbehandlungsanlagen nach Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) abgelaufen

Die Frist zur Umstellung der Vorbehandlungsanlagen gemäß GewAbfV lief am 31.12.2018 ab. Eine Baggersortierung ersetzt nicht eine Anlage mit maschinelle unterstützter manueller Sortierung, da es nicht dem Stand der Technik entspricht, darf allerdings explizit vorgeschaltet durchgeführt werden. Um als Vorbehandlungsanlage gemäß GewAbfV mit händischer Sortierung oder Baggersortierung weiterhin bestehen zu können, müssen Verträge mit nachgeschalteten – dem Stand der Technik entsprechenden – Vorbehandlungsanlagen abgeschlossen werden. Ansonsten ist eine Zertifizierung als Vorbehandlungsanlage gemäß GewAbfV nicht mehr möglich.

Vorbehandlungsanlagen müssen:

  • Eine Recyclingquote von 30% erreichen und diese bis Ende März im Folgejahr melden.
  • Die Sortierquote monatlich überprüfen und bei abfallen unter 75% Sortierquote in 2 aufeinander folgenden Monaten dies unverzüglich der Behörde zu melden.
  • Sofern nicht alle benötigten Anlagen einer Vorbehandlungsanlage gemäß der Anlage der GewAbfV vorhanden sind, über Verträge sicherstellen, dass alle vorbehandelten Abfälle anderen Betreibern mit den nötigen Anlagen zugeführt werden.
  • Als erste Vorbehandlungsanlage innerhalb einer solchen Kaskade die Sortier- und Recyclingquote für die Kaskade berechnen und die eigenen Sortier- und Recyclingquoten an den nachgelagerten Vorbehandlungsanlagen melden. Diese Pflicht kann per Vertrag an Dritte, auch einer nachgelagerten Anlage, übertragen werden, muss aber dokumentiert vorliegen.
  • Als spätere Vorbehandlungsanlage innerhalb einer solche Kaskade die eigene Sortier- und Recyclingquote zur Berechnung an die erste und an nachgelagerte Vorbehandlungsanlage in der Kaskade melden.

 Stand: 19.02.2019