Neue Umsetzungshinweise veröffentlicht

Es wurden zwei neue Umsetzungshinweise veröffentlicht, die die Fachkundigen Stellen (wie QUACERT) gem. § 6 Abs. 2 der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) bei ihrer Prüfung berücksichtigen müssen.

2/2018 „Meldung der entzogenen Trägerzulassungen durch die Fachkundigen Stellen":
Das Verfahren zur Meldung der Entzüge der AZAV-Trägerzulassungen an die DAkkS bzw. Bundesagentur für Arbeit läuft bereits seit einem Jahr und wurde in diesem Umsetzungshinweis nun mit der entsprechenden Beschreibung und Verbindlichkeit versehen.

3/2018 „Auslagerung von Unterricht an Berufsschulen bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung“:

Dies ist keine Neuregelungen (ebenso wie der oben gennannte Umsetzungshinweis 2/2018) auch die Thematik der Unterauftragsvergabe an Berufsschulen löst lediglich eine Empfehlung des Anerkennungsbeirates vom 11.05.2011 „Auslagerung von theoretischem Unterricht an Berufsschulen (Untervergabe)“ ab. Im Umsetzungshinweis beschrieben ist, dass die Erfordernis einer Trägerzulassung gemäß AZAV auch für Berufsschulen gilt, sofern der Träger mehr als 10% des Unterrichts an Berufsschulen unterbeauftragt.
Eine Klarstellung gibt es bezüglich der Kostenregelung :

  1. Erhebt die Berufsschule Gebühren für den Unterricht, fließen diese Kosten in die Gesamtkosten der Umschulung beim Bildungsträger ein.
  2. Unabhängig davon, ob für den Berufsschulteil Kosten entstehen oder nicht, gilt:
    Für die jeweiligen Unterrichtsanteile - die des Bildungsträgers und die der Berufsschule - ist die Kostenangemessenheit im Hinblick auf den Bundes-Durchschnittskostensatz (B-DKS) getrennt festzustellen (gesonderte Kostenkalkulationen).
  3. Im Ergebnis darf die Stundenzahl der Berufsschule nicht zur Verminderung des Kostensatzes des durch den Bildungsträger selbst durchgeführten Unterrichts in der Kalkulation benutzt werden.
    Liegt eine Überschreitung des B-DKS beim Kostensatz des Bildungsträgerunterrichts und/oder des Berufsschulunterrichts vor, ist eine Kostenzustimmung gem. § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB III i.V.m. § 4 Abs. 3 AZAV in jedem Falle einzuholen.

Die Umsetzungsweise sind hier verfügbar.

Stand: 20.02.2019