Weiterer Umgang mit Äquivalenzbescheinigungen

 

Am 25.11.2021 erreichte uns eine Mail der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) mit wichtigen Informationen zum weiteren Umgang mit den Äquivalenzbescheinigungen.

 

"hiermit teile ich Ihnen vorab mit, dass die Beiratsempfehlung zum Umgang mit Äquivalenzbescheinigungen angepasst wird.
 
Das Verfahren zum Umgang mit den Äquivalenzbescheinigungen wird aufgrund der derzeitigen Pandemiesituation verlängert. Es ergeben sich folgende Änderungen:
 
Die bestehenden Äquivalenzbescheinigungen werden automatisch bis zum 31.03.2022 verlängert, sofern der FKS keine Tatsachen bekannt sind, die dem widersprechen.
Ggf. neu auszustellende Äquivalenzbescheinigungen sind durch die FKS ebenfalls bis zum 31.03.2022 zu befristen.
 
Dies  für Sie zur Vorabinformation. Die entsprechende Empfehlung des Beirats gem. § 182 SGB III wird noch angepasst."

 

Die Empfehlungen "Pandemiebedingte Änderungszulassung" des Beirats liegen nun seit dem 02.12.2021 auch in aktueller Form vor. Zu den Empfehlungen: "Pandemiebedingte Änderungszulassung"

 

(Stand 02.12.2021 - Alle Angaben ohne Gewähr)