Kosten für Eignungsfeststellungen

Aus aktuellem Anlass weisen wir auf die nachfolgenden Regelungen zur Eignungsfeststellung hin.

Gem. § 84 SGB III sind die Kosten für Eignungsfeststellungen Lehrgangskosten. Diese sind daher grundsätzlich zu den Maßnahmekosten zuzurechnen.

Allerdings gibt es Eignungsfeststellungen, die gesondert betrachtet werden müssen und damit nicht in die Maßnahmekosten eingerechnet werden können.

Das können beispielsweise sein:

  1. Eignungsfeststellungen, die der Träger nicht selber durchführen kann;
  2. Begutachtungen, die vom Berufspsychologischen Dienst der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden oder
  3. Eignungsfeststellungen, die unterschiedliche Kosten verursachen.

In der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit Förderung der beruflichen Weiterbildung ist aufgeführt, dass "Kosten für Eignungsfeststellungen, die im Vorfeld einer Maßnahme entstehen und nicht in die Lehrgangskosten eingeflossen sind, können gegen Nachweis Teilnehmenden erstattet werden. ...".

Dies betrifft zum Beispiel Maßnahmen im Bereich der Führerscheinausbildungen. Notwendige Untersuchungen, die der Träger nicht selber durchführen kann, können nicht in die Lehrgangskosten eingerechnet werden.

(Stand 23.03.2022 - Alle Angaben ohne Gewähr)