Neue Empfehlungen des Beirats vom 29.12.2022

 

Am 29.12.2022 wurde die aktuell überarbeitete Fassung des Beiratsempfehlungen auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba014848.pdf

Die Empfehlungen treten 8 Wochen nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Änderungen wurden in roter Schrift kenntlich gemacht. Die Änderungen betreffen die Maßnahmenzulassung nach §§ 45 und 81 SGB III. In der Zulassung muss die jeweilige Maßnahmeform beachtet werden. Folgende Maßnahmeformen wurden vom Beirat definiert:

1. Präsenzmaßnahme: Teilnehmende und das Lehrpersonal kommen physisch und gleichzeitig an einen bestimmten Ort.

2. Digitale (virtuelle) Maßnahme: Maßnahme wird ausschließlich in digitaler Form durchgeführt. Teilnehmende und Lehrkraft kommen nicht an einem Ort physisch zusammen. Es erfolgt ein synchroner Informationsaustausch.

3. Kombinierte (hybride) Maßnahme: Es handelt sich um eine Verknüpfung aus klassischer Präsenzmaßnahme und digitaler Maßnahme in unterschiedlichen konzeptionellen Ausgestaltungen. Es wird ein synchroner Informationsaustausch sichergestellt.

Zudem wird in den neuen Empfehlungen eine Abgrenzung zum Fernunterricht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz vorgenommen (asynchroner Unterricht). Fernunterricht ist zulassungspflichtig durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).

Im Maßnahmekonzept des Trägers muss schlüssig und nachvollziehbar sein, in welcher Form eine Maßnahme zugelassen und durchgeführt werden soll. Dabei ist auch auf eine Kongruenz in den Unterlagen (Konzept, Kalkulation, Zertifikat, Flyer etc.) zu achten.

Die Durchführungsform muss ebenfalls in den Maßnahmezertifikaten ersichtlich sein. Bereits ausgestellt Zertifikate müssen nicht angepasst werden.

Jedoch muss die Maßnahmeform auch bei Änderungen von Maßnahmen berücksichtigt werden.

Stand: 10.01.2023