Ersatzbaustoffverordnung tritt in Kraft

Am 1. August 2023 tritt die bundeseinheitliche Ersatzbaustoffverordnung als Teil der neuen Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz in Kraft und löst damit die länderspezifischen Regelungen der LAGA M20 ab.

Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage, in der mineralische Ersatzbaustoffe hergestellt werden, hat nach §4 eine Güteüberwachung durchzuführen.
Diese besteht aus:

1. dem Eignungsnachweis,
2. der werkseigenen Produktionskontrolle und
3. der Fremdüberwachung

Der Eignungsnachweis ist dabei die wesentliche Voraussetzung, damit Betreiber von Aufbereitungsanlagen mineralische Ersatzbaustoffe in Verkehr bringen dürfen und besteht aus der Erstprüfung und der Betriebsbeurteilung.
Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat den Eignungsnachweis und die Fremdüberwachung von einer Überwachungsstelle durchführen zu lassen.

Aufgrund begrenzter Kapazitäten bei den Überwachungs- und Untersuchungsstellen, die für die Konformitätsbewertung von mineralischen Ersatzbaustoffen akkreditiert sind, wird Betreibern von Aufbereitungsanlagen empfohlen, sich rechtzeitig zu bemühen die von ihnen hergestellten Ersatzbaustoffe entsprechende Eignungsnachweise zu erbringen.

Die Übergangsfrist für dessen Erstellung und Vorlage bei der zuständigen Behörde endet zum 1. Dezember 2023.

Weitere Ausführungen, sowie Fragen und Antworten zur Ersatzbauverordnung finden Sie auf der Website der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall bzw. unter: Download faq Ersatzbaustoffverordnung

 

Stand 27.07.2023