Gesetzesentwurf zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Um die nationalen Energieefizienzziele zu erfüllen und gleichzeitig die Einhaltung europäischer Zielvorgaben zu gewährleisten, wurde bereits im Oktober 2022 der erste Entwurf des neuen Energieeffizienzgesetzes vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorgelegt.

Mit dem Gesetz soll zukünftig die Energieeffizienz von Unternehmen, Rechenzentren, sowie von öffentlichen Einrichtungen gesteigert werden. Gleichzeitig soll durch die Reduzierung des Primär- und des Endenergieverbrauchs, sowie der Reduzierung des Imports und Verbrauchs von fossilen Energien die Versorgungssicherheit sichergestellt und zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels beigetragen werden.

Für Unternehmen sind hierbei zukünftig zwei Grenzwerte des durchschnittlichen, jährlichen Energieverbrauchs relevant.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, Unternehmen mit einem jährlichen Energieverbrauch (aller Energieträger) von mehr als 7,5 Gigawattstunden (GWh) zum Einführen eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS zu verpflichten. Die Einführung des Managementsystems muss hierbei nach 20 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes umgesetzt sein, bzw. 20 Monate nach Erreichen eines jährlichen Gesamtenergieverbrauchs von 7,5 GWh.

Zusätzlich zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsytems muss dieses erfüllen:

  1.  Umfangreiche Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie und Abwärme, sowie die Bewertung von Möglichkeiten zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung.

  2. Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung

  3. Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 (VALERI).

Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden sollen verpflichtet werden, spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen, die gemäß DIN EN 17463 (VALERI) als wirtschaftliche Endenergieeinsparmaßnahme in Energie-, Umweltmanagementsysteme oder Energieaudits identifiziert wurden.

Die Unternehmen sind verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen. Die Bestätigung hat das Unternehmen auf Anfrage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Verfügung gestellte elektronische Vorlage nachzuweisen. Ausgenommen von Pflicht zur Veröffentlichung sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.

Da der Bundestag vor der Sommerpause aufgrund von fehlenden Abgeordneten nicht beschlussfähig war, ist mit einer Veröffentlichung frühestens im Herbst diesen Jahres zu rechnen. 

 

Stand: 01.08.2023