CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism)

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) wird große Teile der in der EU ansässigen Unternehmen betreffen, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren. Diese müssen seit 1. Oktober 2023 alle Importe gesondert quartalsweise melden, wobei die erste Meldung bis Ende Januar 2024 abgegeben werden muss.

CBAM soll dabei das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. Dadurch soll das so genannte „Carbon Leakage“ verhindert werden, das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht.

CBAM besteuert schrittweise ab 2026 bestimmte emissionsintensive Waren aus Drittländern bei Einfuhr in die EU. Dies wird durch die Verpflichtung zum Erwerb sogenannter CBAM-Zertifikate umgesetzt und funktioniert vereinfacht nach folgendem Prinzip:

  • EU-Importeure erwerben bei der Einfuhr der eingangs erwähnten Produktgruppen Zertifikate, die dem CO2-Preis entsprechen, der gezahlt worden wäre, wenn die Waren nach den EU-Regeln für die Bepreisung von CO2-Emissionen hergestellt worden wären.
  • Kann ein Nicht-EU-Hersteller nachweisen, dass er bereits einen Preis für das CO2 bezahlt hat, dass bei der Herstellung der eingeführten Ware im Drittland entstanden ist, kann der EU-Importeur sich die entsprechenden Kosten anrechnen lassen.

Während der Übergangsphase, vom 31. Oktober bis zum 31. Dezember 2025, müssen Unternehmen die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, berechnen und dokumentieren. Diese müssen in einem vierteljährlichen Bericht – sog. CBAM-Bericht – eingereicht werden. Die Abgabefrist für ein jedes Quartal endet einen Monat nach dem Quartalsende, also erstmalig bis spätestens zum 31. Januar 2024. Für die ersten drei Quartalsberichte, sind Schätzungen bzw. Standardwerte zur Berechnung der Emissionen zulässig. Diese sollen voraussichtlich Ende November 2023 veröffentlicht und auch im zukünftigen CBAM-Meldeportal hinterlegt sein (Quelle: IHK Stuttgart).

Ab 2026 brauchen Importeure eine CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener Anmelder“ am Ort der Niederlassung, da die betroffenen Waren dann nur noch von „zugelassenen Anmeldern“ in das Zollgebiet der Union eingeführt werden dürfen. Zudem müssen Importeure:

  • Die direkten und indirekten Emissionen der Einfuhrware in die EU berechnen

  • Die entsprechende Anzahl an CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde kaufen, die zur Deckung der direkten und wahrscheinlich auch indirekten Emissionen erforderlich sind.

  • Jährlich eine CBAM-Erklärung bis zum 31.05. jedes Kalenderjahres abgeben, die für die mit dem vorausgehenden Kalenderjahr importierten Güter verbundenen Emissionen enthält.

Die Angaben der CBAM-Erklärung müssen ab 2026 durch eine akkreditierte Prüfstelle überprüft werden.

 

Stand 23.11.2023