Auswirkungen der Einführung des Mindestlohn zum 01.01.2015 auf Maßnahmen der Arbeitsförderung


Mit dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie wird zum 01.01.2015 ein bundesweiter Mindestlohn 
für Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer eingeführt werden. Über die Auswirkungen des Gesetzes auf Maßnahmen der Arbeitsförderung möchten wir Sie mit diesem Schreiben informieren. Die neue Regelung enthält auch Regelungen zu Orientierungs- oder Pflichtpraktika vor oder während einer Ausbildung oder eines Studiums. Diese Praktika sind vom Geltungsbereiches des Mindestlohnes bis zu einer Dauer von maximal sechs Wochen (siehe § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 Mindestlohngesetz) ausgenommen. Im Rahmen der Zulassung und Durchführung von berufspraktischen Maßnahmebestandteilen nach dem SGB III i.V.m. AZAV hat die Einführung des Mindestlohnes jedoch keine Relevanz aus folgenden Gründen: Entsprechend der Gesetzesbegründung war es entbehrlich, berufspraktische Phasen im Rahmen von Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III und im Rahmen von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II in den Katalog des § 22 Abs. 2 Mindestlohngesetz aufzunehmen. Bei berufspraktischen Phasen im Rahmen von Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB II oder dem SGB III handelt es sich um Maßnahmenbestandteile, bei denen die Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt im Vordergrund steht. Sie sind daher vom Anwendungsbereich des Mindestlohnes nicht erfasst (vgl. Begründung zu § 22 Mindestlohngesetz). Nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen zudem nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Praktikantinnen und Praktikanten, die an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen. 

Im folgenden Überblick sind die Auswirkungen auf zuzulassende Maßnahmen der Arbeitsförderung zusammengefasst:

- Förderung der beruflichen Weiterbildung nach §§ 81 ff.
Der geltende gesetzliche Mindestlohn hat keine Auswirkungen auf FbW-Maßnahmen. Personen, die im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung eine betriebliche Lernphase gemäß § 180 SGB III absolvieren,
fallen nach der Gesetzesbegründung zu § 22 Mindestlohngesetz nicht unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. 

- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III
Das Mindestlohngesetz hat keine Auswirkungen auf die Maßnahmen bzw. Maßnahmeteile nach § 45 SGB III, die von oder bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden. Sie begründen kein Beschäftigungsverhältnis und werden auch nicht analog eines Praktikums durchgeführt.