Rückerstattung der Strom- bzw. Energiesteuer
Am 05.08.2013 ist die lang erwartete Verordnung mit Regelungen zur Zertifizierung bzw. Testierung der einzuführenden Energiemanagementsysteme zur Kommentierung veröffentlicht worden (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung - SpaEfV).
Die Verordnung enthält Regelungen zu folgenden Punkten:
- Festlegung, welche alternativen Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) anstelle von Energie- beziehungsweise Umweltmanagementsystemen betrieben werden können.
- Einzelheiten zur Anforderungen bei der Einführung sowie zum Betrieb eines Energie-
oder Umweltmanagementsystems beziehungsweise eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz und - Einzelheiten zur Überwachung und Kontrolle
Im Rahmen der Verordnung werden zwei mögliche alternative Systeme für KMU definiert.
Neben der in den Gesetzestexten bereits erwähnten DIN EN 16247-1 ist auch ein alternatives System gemäß Anlage 2 der Verordnung möglich.
Diese Anlage 2 enthält folgende Forderungen an das alternative System:
- Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger
- Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten
- Bewertung der Einsparpotenziale
- Rückkopplung zur Geschäftsführung und Entscheidung über den Umgang mit den Ergebnissen.
Bis Ende 2015 muss eines der oben genannten Systeme vollständig eingeführt werden.
In der Verordnung werden zudem die notwendigen Nachweise für die Unternehmen in der Einführungsphase (Jahre 2013 und 2014) benannt.
In dieser Einführungsphase bestehen zwei Möglichkeiten:
- Horizontaler Ansatz:
Das Unternehmen muss ein Testat über ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bzw. alternativen Systems, welches sich auf mindestens 25 % des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens in 2013 bezieht, vorliegen haben. In 2014 ist ein Testat für ein Energie- oder Umweltmanagementsystem über 60 % des gesamten Energieverbrauches des Unternehmens notwendig.
- Vertikaler Ansatz:
) Die Abgabe einer schriftlichen Erklärung der Geschäftsführung, dass sich das Unternehmen verpflichtet ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bzw. alternatives System einzuführen und zu betreiben, muss vorgelegt werden.
b.) Die namentliche Ernennung mindestens einer verantwortlichen Person für die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems bzw. alternativen Systems ist notwendig. Dieser Person müssen die notwendigen Befugnisse eingeräumt werden.
c.) Bei Energiemanagementsystem gemäß DIN EN ISO 50001:
2013: Umsetzung des Normpunktes 4.4.3 (Energetische Bewertung) Buchstabe a.)
2014: Umsetzung des Normpunktes 4.4.3 Buchstabe a.) und b.)
Bei Umweltmanagementsystem gemäß EMAS:
2013: Mindestens die Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger mit einer Bestandsaufnahme der Energieströme und Energieträger, der Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten und prozentualen Einsatzmengen gemessen in technischen und bewertet in monetären Einheiten und die Dokumentation der eingesetzten Energieträger mit Hilfe einer Tabelle.
2014: zusätzlich zu den Anforderungen für 2013 ist die Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten mit einer Energieverbrauchsanalyse in Form einer Aufteilung der eingesetzten Energieträger auf die Verbraucher, der Erfassung der Leistungs- und Verbrauchsdaten der Produktionsanlagen sowie Nebenanlagen notwendig. Für gängige Geräte (zum Beispiel Drucklufterzeugung, Pumpen, Ventilatoren, Antriebsmotoren, Wärme- und Kälteerzeugung sowie Beleuchtung und Bürogeräte) muss der Verbrauch durch kontinuierliche Messung oder durch Schätzung mittels zeitweise installierter Messeinrichtungen ermittelt werden (zum Beispiel Stromzange, Wärmezähler; Schätzungen bei Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung müssen unter Verwendung von Methoden zur Temperaturbereinigung erfolgen). Hochrechnungen über Betriebs- und Lastkenndaten, und der Dokumentation des Energieverbrauchs sind mit Hilfe einer Tabelle nachvollziehbar darzulegen.
Bei alternativen Systemen:
2013: Das Unternehmen muss mindestens die in Anlage 2 Nummer 1 (Erfassung und Analyse aller eingesetzten Energieträger) genannten Anforderungen erfüllen.
2014: Es müssen mindestens die Anforderungen gemäß Anlage 2 Nummer 1 (Erfassung und Analyse aller eingesetzten Energieträger) und Nummer 2 (Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten) erfüllt sein.
Beim vertikalen Ansatz kann die Testierung im Jahr 2013 – vorausgesetzt die zuständige Stelle (z.B. DAkkS) stimmt zu – in Form einer Dokumentenprüfung (ohne Vor-Ort-Begutachtung) erfolgen. Dies gilt nicht für den horizontalen Ansatz.
Die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung ist hier downloadbar.
Stand: 18.03.2016