Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)
Unternehmen, die Steuerbefreiungen sowie Steuerermäßigungen aufgrund des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes in Anspruch nehmen bzw. denen eine Steuerentlastung gewährt wird, können unter bestimmten Voraussetzungen sich von der Anzeigepflicht nach § 4 EnSTransV bzw. der Erklärungspflicht nach § 5 EnSTransV befreien lassen.
Dazu muss der Antrag mit dem amtlichem Vordruck: Formular 1463 "Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht für Anzeigen und Erklärungen nach §§ 4 und 5 EnSTransV (§ 6 EnSTransV)" bis spätestens zum 30. Juni des Jahres gestellt werden, in dem eine Anzeige oder Erklärung abzugeben wäre.
Das Formular 1463 steht auf der Webseite des Zolls zur Verfügung (Fachthemen/Steuern/Verbrauchststeuern/Energie/Beihilferechtliche Vorgaben/Transparenzpflichten/Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht/Formulare zum Thema)
Stand: 22.02.2017