Neufassung der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"

Am 8. September 2017 wurde die neu gefasste TRGS 400 “Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" veröffentlicht. Diese steht zum Download hier zur Verfügung.

Wesentliche Änderungen zur vorangegangenen Version sind:

  • Unter Nummer 3 wurde neu der Punkt „Organisation und Verantwortung“ eingeführt. Anforderungen hierzu waren auch bislang schon enthalten, wurden aber nun ergänzt.
  • Der Begriff der „Fachkunde“ wurde konkretisiert. Hierbei geht es um die Anforderungen und notwendigen Kenntnisse die eine fachkundige Person zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen gemäß GefStoffV haben muss. Hierbei werden nun dezidiert die notwendigen Kenntnisse aufgelistet.
  • Der Punkt zu den Informationsquellen wurde überarbeitet. Statt des Hinweises auf mitgelieferte Informationen über standardisierte Verfahren werden nun branchen- und tätigkeitsbezogene Hilfestellungen, branchenbezogene Gefahrstoff- und Produktbewertungen der Unfallversicherungsträger sowie Stoffbewertungen der Bundesländer und Unfallversicherungsträger aufgeführt. Weiterhin ist ein Hinweis auf das einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe enthalten. Als grundlegende Informationsquelle ist das Sicherheitsdatenblatt weiterhin angegeben.
  • Bei den Mindestinhalten des Gefahrstoffverzeichnisses wurde der Punkt „Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter“ neu mit aufgeführt. Die bislang geforderten Inhalte Bezeichnung des Gefahrstoffes, Einstufung des Gefahrstoffes, Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen und Bezeichnung der Arbeitsbereiche sind weiterhin gefordert.
  • Die beiden bisherigen Nummern 5 "Gefährdungsbeurteilung bei vorgegebenen Maßnahmen (Standardisierte Arbeitsverfahren)" und 6 "Gefährdungsbeurteilung ohne vorgegebene Maßnahmen“ wurden unter dem neuen Punkt 6 "Gefährdungsbeurteilung" zusammengefasst.
    Punkt 6.2 wurde um Beispiele von Tätigkeiten nicht geringer Gefährdung ergänzt. Unter der neuen Nummer 6.5 wurden Hilfestellungen zur Gefährdungsbeurteilung physikalisch-chemischer Gefährdungen durch explosionsfähige Gemische sowie energiereicher Stoffe und Gemische hinzugefügt.
  • Unter dem Punkt „Dokumentation“ sind im Vergleich zur Vorgängerversion nun elf statt zehn Punkte als Mindestinhalt festgelegt.
    Neu dazugekommen ist der Punkt: „Sofern gefährliche explosionsfähige Gemische auftreten können, sind Angaben gemäß GefStoffV § 6 Absatz 9 zu Gefährdungen durch diese Gemische sowie die Bewertung der Gefährdungen und die getroffenen Maßnahmen (Explosionsschutzdokument, siehe TRGS 720 ff.) erforderlich“.

 Stand 11.10.2018