Besondere Ausgleichsregelung - Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021

Zum 01.01.2021 trat das EEG 2021 (Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien - Erneuerbare-Energien-Gesetz) mit einigen Änderungen und Neuerungen in Kraft.

Das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausführkontrolle) überarbeitet derzeit die Homepage Besondere Ausgleichsregelung. Vom BAFA wird empfohlen regelmäßig die Intenternetseite zu besuchen, um sich über die aktuellen Entwicklungen und wichtigsten Änderungen zu informieren. Am 15.03.2021 wurden die aktualisieren Merkblätter 2021 auf der Internetseite veröffentlicht und sind unter der Rubrik Arbeitshilfen abrufbar.

Desweiteren sind unter dieser Intenretseite Häufige Fragen zusammengefasst. Zum Beispiel wird in einer Frage das Thema behandelt, ob Video- bzw. Webkonferenzen für Überwachungsaudit zugelassen sind. Die Frage wurde bejaht, mit dem Zusatz, dass zur Ausschlussfrist ein "vorläufiger" Auditbericht eingereicht werden kann. Wichtig ist die Begründung, dass durch die Corona-Pandemie geltende Verordnungen bzw. eigene Vorschriften eine Durchführung von Vorort-Prüfungen nicht möglich war. Sobald jedoch die Vorort-Prüfung wieder möglich ist, muss diese unverzüglich nachgeholt und das Ergebnis anschließende dem BAFA mitgeteilt werden. Bitte beachten Sie dabei, dass die Begrenzungsentscheidung erst nach Abschluss der finalen Prüfung des Auditors ergeht.

Unter den folgenden Links steht das entsprechende Merk- bzw. Hinweisblatt als pdf zum Download bereit:


Merkblatt stromkostenintensive Unternehmen 2021

Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung für das Antragsjahr 2021


Unter dem Punkt  "Hinweise zum Antragsverfahren 2021" wird auf der BAFA-Internetseite darauf hingewiesen, dass die Änderung der §§ 63 bis 69 EEG 2021 derzeit noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission stehen. Die Antragstellung ist möglich, jedoch kann der Begrenzungsbescheid erst nach Vorliegen o.g. Genehmigung erteilt werden dürfen.

Weiterhin hilfreich ist der Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 8. Oktober 2020. Auf diesen wird - wie im Vorjahr - vom BAFA im Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung für das Antragsjahr 2021 weiterhin verwiesen.

Über den Leitfanden der Bundesnetzagentur hinaus haben die vier Übertragungsnetzbetreiber auf der gemeinsamen Internetseite am 20.01.2021 eine Zusammenfassung veröffentlicht, in welcher sie u.a. neben ihrem Grundverständnis für sachgerechte Schätzungen auch ihre Anforderungen an die Erklärung nach § 104 Abs. 10 EEG 2021 konkretisieren.  

Grundverständnis für die Identifikation des Letztverbrauchers, für die Zurechnung der Stromverbräuche, für sachgerechte Schätzungen und für die Sicherstellung der Zeitgleichheit - Anforderungen an die Erklärung nach § 104 Abs. 10 EEG 2021

Nach dem EEG 2021 gilt nach dem § 104 Weitere Übergangsbestimmungen eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2022 bei fehlender mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen für nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2022 verbrauchte Strommengen. Die Erfassung und Abgrenzung dieser Strommengen kann durch eine Schätzung in entsprechender Anwendung von § 62b Absatz 3 bis 5 erfolgen. Für Strommengen, die im Rahmen der Endabrechnung für das Kalenderjahr 2021 abgegrenzt werden, gilt dies nur, wenn eine Erklärung vorgelegt wird, mit der dargelegt wird, wie seit dem 1. Januar 2022 sichergestellt ist, dass § 62b eingehalten wird.

(Stand: 15.03.2021 - alle Angaben ohne Gewähr)