Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (2018/2001/EG – RED II)
Bereits im Dezember 2018 ist die „Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen / Renewable Energy Directive II“ (RED II) auf europäischer Ebene in Kraft getreten.
Mit der Neufassung der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (2018/2001/EG – RED II) wird der Anteil der Bioenergie zur Deckung unseres Energiebedarfs zukünftig deutlich zunehmen. Um zu gewährleisten, dass die hierfür eingesetzte Biomasse nachhaltig produziert wurde, haben sich die europäischen Mitgliedstaaten auf Kriterien geeinigt, die künftig von allen Wirtschaftsakteuren eingehalten und dokumentiert werden müssen, die Biomasse- oder Biogas zur Strom- oder Wärmeerzeugung nutzen.
Die RED II betrifft:
- Erzeuger landwirtschaftlicher Biomasse,
- Erzeuger forstwirtschaftlicher Biomasse,
- Entstehungsbetriebe von Abfall- und Reststoffen,
- Produzenten von Biomasse- Brennstoffen,
- Handel, Logistik und Transport,
- Biogasanlagen ab 2 Megawatt Feuerungswärmeleistung,
- Biomasse-Kraftwerke ab 20 Megawatt,
- Dienstleister, die mit Strom oder Wärme handeln.
Die Richtlinie verpflichtet demnach Erzeuger von Biomasse, Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen, Lieferanten, Verarbeiter und Biomasse-Kraftwerks-Betreiber sich einer Zertifizierung zu unterziehen. Wesentliche Elemente der Zertifizierung sind dabei der Nachweis bestimmter Nachhaltigkeitskriterien und des CO2-Minderungspotenzials.
(Stand 15.11.2021 - Alle Angaben ohne Gewähr)