SpaEfV - alternatives System – Verfahrensvereinfachungen für KMUs
Für die Nachweisführung des alternativen Systems bei KMUs hat die DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) und die DAU (Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH) eine Verfahrensvereinfachung für die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen zugelassen. Entscheidend für die Art der Verfahrensvereinfachung ist die Anzahl der Standorte:
- Für Ein-Standort-Unternehmen kann durch die Verfahrensvereinfachung der Vor-Ort-Prüfungsintervall verlängert werden, d.h. eine jährliche dokumentenbasierte Prüfung sowie eine zweijährliche Vor-Ort-Prüfung ist als Nachweisführung ausreichend.
Voraussetzung ist, dass einem Antragsjahr mit einer Dokumentenprüfung, ein Jahr mit zusätzlicher Vor-Ort-Prüfung vorausgegangen ist. Wurde in einem Antragsjahr eine dokumentenbasierte Prüfung mit Vor-Ort-Prüfung durchgeführt, kann im darauffolgenden Antragsjahr auf die Vor-Ort-Prüfung verzichtet werden.
- Ein Unternehmen mit mehreren Standtorten kann entscheiden, ob es von der sogenannten Multi-Site-Regelung (sieht Punkt a) oder von der Verlängerung des Vor-Ort-Prüfungsintervalls (siehe Punkt b) Gebrauch macht. Beide Verfahren können genutzt werden, eine Kombination der beiden Punkte a und b ist jedoch nicht möglich.
- a) Die Verfahrensvereinfachung über die Multi-Site-Regel für Unternehmen mit mehreren Standorten beinhaltet eine jährliche Vor-Ort-Prüfung der Unternehmenszentrale und einiger Standorten, die im Stichprobenverfahren ausgewählt wurden.
- b) Die Verfahrensvereinfachung zur Verlängerung des Vor-Ort-Prüfungsintervalls beinhaltet eine jährliche dokumentenbasierte Prüfung sowie eine zweijährliche Vor-Ort-Prüfung ausgewählter Unternehmensstandorte als Nachweisführung. Dabei muss sichergestellt werden, dass nach einer Vollprüfung im 1. Antragsjahr alle Unternehmensstandorte mindesten alle 4 Jahr überprüft werden.
Eine Dokumentenprüfung umfasst jeweils den aktualisierten Energieauditbericht DIN 16247-1 (Anlage1 SpaEfV) bzw. die aktualisierte Datenerfassung gemäß den Tabellen 1-3 (Anlage 2 SpaEfV), sowie die jährliche Bewertung/Beschlussfassung der Geschäftsführung gemäß Ziff. 4 Anlage 2 SpaEfV zum Stand der Maßnahmenplanung.
Bei wesentlichen Änderungen in Bezug auf die eingesetzten Energieträgen und/oder –mengen, sowie bei bedeutenden Änderungen in der Unternehmensstruktur ist eine Vor-Ort-Begutachtung zwingend erforderlich (siehe DAkkS/DAU Verfahrensvereinfachung bei Überprüfung der Energieeffizienz nach SpaEfV).
Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Veröffentlichung der DAkkS/DAU zur Verfahrensvereinfachung SpaEfV.
Stand: 28.04.2021