Maßnahmenzulassung FAQ
Führerschein Klasse B:
Für den Erwerb des Führerscheins Klasse B gibt es in der Anlage 2 zur Fahrzeugführung keine Systematikposition/keinen B-DKS bzw. Schwellenwert. Der Erwerb des Führerscheins Klasse B ist keine berufliche Weiterbildung im Sinne der Weiterbildungsförderung nach dem SGB III, da nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden. Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dem Erwerb des Führerscheins Klasse B dienen, können daher nicht für die Weiterbildungsförderung zugelassen werden.
Sollen aber nicht berufsbezogene Inhalte wie der Führerschein Klasse B in einer Maßnahme enthalten sein, müssen sie eine unabdingbare Voraussetzung für das Erreichen des Bildungsziels sein. Überwiegt hierbei die Vermittlung weiterer berufsbezogener Inhalte und ist der Erwerb des Führerscheins Klasse B notwendig - dies kann z.B. bei Maßnahmen im mobilen Pflege- oder Dienstleistungsbereich möglich sein – könnte eine Zulassung erfolgen. Maßgebend für die Zuordnung zum B-DKS ist dann der Anteil der berufsbezogenen Inhalte, d.h. die Maßnahme ist dieser berufsfachlichen Systematikposition zuzuordnen, die sich ohne den Erwerb des Führerscheins Klasse B ergibt, also z.B. einer Systematikposition aus dem Pflege- oder Dienstleistungsbereich mit dem entsprechenden Kostensatz.
Fremdsprachenkenntnisse (berufsbezogen):
Maßnahmen/Maßnahmenbausteine, die berufsbezogene Fremdsprachenkenntnisse vermitteln, sind ausnahmslos der Systematikposition 71412 zuzuordnen. Die Bildungszielbezeichnung muss allerdings die zu vermittelnden jeweiligen fremdsprachlichen Inhalte entsprechend darstellen. Beispiele: "Englisch für den Beruf", "Wirtschaftsenglisch mit LCCI-Zertifikat", "Spanisch für Hotel-Gaststättenberufe", "Englisch für technische Berufe" (Die Auflistung ist nicht abschließend).