Energie
  • DIN EN ISO 50001

    Was ist die ISO 50001?

    Die ISO 50001 ist seit 1996 eine weltweit anerkannte Norm für Energiemanagementsysteme (EnMS) und hat als Ziel die energiebezogene Leistung einer Organisation kontinuierlich zu verbessern.
    Der Prozess der fortlaufenden Verbesserung der energiebezogenen Leistung beruht dabei auf dem Prinzip von Plan-Do-Check-Act (PDCA), also dem Planen, Umsetzen, Überprüfen und Handeln:

    Planen (Plan):

    • Alle energiebezogenen Abläufe im Unternehmen werden erfasst und bewertet.
    • Die systematische Erfassung des relevanten Energieeinsatzes und der Energieverbräuche dient als Grundlage für die Festlegung von Zielen.
    • Aus den Zielen werden Maßnahmen generiert.

    Umsetzen (Do):

    • Die energierelevanten Abläufe müssen ermittelt und geplant werden damit ein geregelter Ablauf mit möglichst geringem Energieeinsatz bzw. –verbrauch erzielt wird.

    Überprüfen (Check):

    • Die regelmäßige Überwachung und Messung der energierelevanten Abläufe ermöglicht das Erkennen von Abweichungen. Nach Analyse der Abweichungen muss darauf reagiert werden.

    Handeln (Act):

    • Das Energiemanagementsystem wird bewertet und Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der energiebezogenen Leistung werden durchgeführt.

    Durch ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (EnMS) ist es somit möglich, die Energieeffizienz des Unternehmens zu erhöhen und Energie einzusparen. Dadurch werden Energiekosten reduziert und unnötige Treibhausgasemissionen vermieden. Zugleich werden die Mitarbeitenden des Unternehms als aktiver Bestandteil des EnMS für energierelevante Themen sensibilisiert und tragen damit maßgeblich zur energetischen Verbesserung des Unternehmens bei.

    Gesetzliche Vorschriften im Rahmen des Energieeffizienzgesetzes

    Unternehmen mit einem jährlichen Energieverbrauch (aller Energieträger) von mehr als 7,5 Gigawattstunden (GWh) sind zum Einführen eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS verpflichtet. Die Einführung des Managementsystems muss hierbei nach 20 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes (also spätestens am 18. Juli 2025) umgesetzt sein, bzw. 20 Monate nach Erreichen eines jährlichen Gesamtenergieverbrauchs von 7,5 GWh. Die erfolgreiche Einrichtung schließt dabei mit der erfolgreichen ISO 50001 Zertifizierung (ISO 50001 Zertifikat) ab.

    ISO 50001 als Anforderung zur Erlangung von Beihilfen und Begrenzung von Umlagen

    Durch die „Besondere Ausgleichsregelung“ nach §§ 28 ff. EnFG können stromkostenintensive Unternehmen und weitere Berechtigte eine Begrenzung der Umlagen erreichen, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und ihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern. Im Gegenzug muss das Unternehmen einige Anforderungen erfüllen. Dazu gehört unteranderem der Betrieb eines zertifizierten Energiemanagementsystems nach ISO 50001, wenn der jährliche Stromverbrauch des Unternehmens mehr als 5 Gigawattstunden beträgt. 

    Im Rahmen der Verordnung zu Vermeidung von Carbon-Leakage (BECV) können Unternehmen, die einem beihilfeberechtigten Sektor zugeordnet sind, eine Beihilfe erhalten, um ihre grenzüberschreitende Wettbewerbsfähigkeit zu bewahren. Auch hier muss das Unternehmen als eine Anforderung ein zerfifiziertes Energiemanagementsystem betreiben.

    So lohnt sich der Betrieb eines zertifizierten Energiemanagementsystems nach ISO 50001 in vielerlei Hinsicht, auch wenn Sie von Gesetzesseite nicht dazu verpflichtet sind.

  • Ökologische Gegenleistung nach BECV

    Was ist die BECV?

    Der nationale Brennstoffemissionshandel könnte dazu beitragen, dass Unternehmen ihre Produktion und damit auch die verbundenen Emissionen ins Ausland verlagern, da infolge des CO2-Preises Wettbewerbsnachteile entstehen können. Im Ausland könnte es dann möglicherweise zu insgesamt höheren Emissionen kommen, sogenanntes „Carbon-Leakage“.

    Um die grenzüberschreitende Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu erhalten, hat die Bundesregierung die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) erlassen. Nach § 4 BECV gewährt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige Behörde zu diesem Zwecke eine Beihilfe.

    Vorraussetzung für die Beihilfefähigkeit

    Das antragstellende Unternehmen muss im wesentlichen 2 Anforderungen erfüllen um eine Beihilfe zu erhalten:

    1. Es ist nach den Vogaben § 5 BECV einem beihilfepflichtigen Sektor zuzuordnen.

    2. hat die vorgesehenen ökologische Gegenleistungen gemäß §§ 10 bis 12 BECV ab dem Abrechnungsjahr 2023 erbracht.

    Zu den ökologischen Gegenleistungen zählt das Betreiben eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 bei einem Energieverbrauch von über 10 GWh/a (§ 10 BECV), sowie das Investieren in Klimaschutzmaßnahmen (§ 11 BECV).

    Bei den Klimaschutzmaßnahmen handelt es sich um Investitionen in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die im Energiemanagementsystem identifiziert und als wirtschaftlich durchführbar bewertet wurden. Wirtschaftlich durchführbar bedeutet in diesem Kontext, dass sich unter Zugrundelegung der DIN EN 17463 (VALERI) für die Abrechnungsjahre 2024 und 2025 nach maximal 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer (maximal 9 Jahre) ein positiver Kapitalwert ergibt.

    Die von dem Unternehmen für Maßnahmen aufgewendete Investitionssumme abzüglich der Fördermittel Dritter muss für das Abrechnungsjahr 2024 mindestens 50 Prozent und für 2025 mindestens 80 Prozent des dem Unternehmen nach dieser Verordnung gewährten Beihilfebetrags für das dem Abrechnungsjahr vorangegangene Jahr entsprechen.

    Soweit in einem Unternehmen keine (weiteren) wirtschaftlichen Maßnahmen identifiziert wurden, erhält das Unternehmen die Beihilfe nach dieser Verordnung, ohne im Abrechnungsjahr Investitionen getätigt zu haben. Allerdings ist hier eine sehr detailierte Prüfung der nichtwirtschaftlichen Maßnahmen nötig.

    Alternativ zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz kann das antragstellende Unternehmen Investitionen für Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses getätigt haben, soweit solche Maßnahmen die Treibhausgasemissionen der von diesem Unternehmen hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, der unterhalb des für diese Produkte jeweils festgelegten Produkt-Benchmarkwertes liegt.

    Das antragstellende Unternehmen muss die Erbringung der ökologischen Gegenleistungen gegenüber der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), gemäß § 12 BECV nachweisen. Die entsprechenden Erklärungen der Unternehmen müssen durch eine prüfungsbefugte Stelle bestätigt werden.

    Um Synergieeffekte nutzen zu können bietet es sich an, die Ökologischen Gegenleistung im Rahmen des ISO 50001 Audits gleich mit zu prüfen. Alternativ kann die Bestätigung der Ökologischen Gegenleistung aber auch durch eine separate, externe Prüfung erfolgen.

    Sprechen Sie uns gerne in dieser Angelegenheit an oder nutzen Sie direkt unser Anfrageformular.

    Bitte beachten Sie die Antragsfrist der DEHSt, die in der Regel am 30. Juni des jeweiligen Antragsjahr endet.

    Bitte setzen Sie sich bei Interesse rechtzeitig (mindestens 8 Wochen vor der Antragsfrist) mit uns in Verbindung.

  • Besondere Ausgleichs­regelung nach EnFG

    Was ist die Besondere Ausgleichsregelung?

    Seit dem 1. Januar 2023 ist das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in Kraft.

    Das EnFG dient der Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber. Die Besondere Ausgleichsregelung, die infolge der EEG-Haushaltsfinanzierung nur noch für die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage benötigt wird, wurde an die neuen Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission angepasst und in das neue EnFG überführt.

    Durch die Besondere Ausgleichsregelung können stromkostenintensive Unternehmen und weitere Berechtigte zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit eine Begrenzung der Umlagen auf Strom erhalten. Wegen der deutlich geringeren Entlastungswirkung (nur noch bzgl. KWKG- und Offshore-Netzumlage) wurde für die Besondere Ausgleichsregelung das Antragsverfahren vereinfacht.

    Allerdings ist als grundlegend neue Antragsvoraussetzung die Erfüllung der sogenannten grünen Konditionalität hinzugekommen, um die Vorgaben der Klima-,Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission umzusetzen.

    Anforderungen an Unternehmen

    Das antragstellende Unternehmen muss nun im Wesentlichen 3 Anforderungen erfüllen um eine Begrenzung zu erhalten:

    1. Im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr muss die voll oder anteilig umlagenpflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2 EnFG zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde (GWh) betragen haben.

    2. Das Unternehmen betreibt ein Energiemanagementsystem (zertifiziertes EnMS nach DIN EN ISO 50001 bei einem Stromverbrauch > 5 GWh/a).

    3. Das Unternehmen ist energieeffizient ODER es deckt mindestens 30 Prozent seines Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien ODER es investiert in Maßnahmen zur erheblichen Dekarbonisierung des Produktionsprozesses.

    Für den Nachweis der Energieeffizienz eines Unternehmens gibt es widerum 3 verschiedene Optionen:

    1. Das Unternehmen hat alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen umgesetzt, die in dem Energiemanagementsystem konkret identifiziert worden sind.

    2. Das Unternehmen hat in dem Energiemanagementsystem keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen konkret identifiziert.

    Wirtschaftlich durchführbar bedeutet in diesem Kontext, dass die Maßnahme unter Zugrundelegung der DIN EN 17463 (VALERI) nach 60 % der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist.

    3. Das Unternehemn hat in dem, dem Antragsjahr, vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 100 Prozent des im vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen aufgewendet, die in dem Energiemanagementsystem konkret identifiziert worden sind.

    Die entsprechende Nachweisführung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erbringt das Unternehmen per Eigenerklärung, dessen Inhalt durch eine prüfungsbefugte Stelle bestätigt werden muss.

    Um Synergieeffekte nutzen zu können bietet es sich an, die Eigenerklärung im Rahmen des ISO 50001 Audits gleich mit zu prüfen. Alternativ kann die Bestätigung der Eigenerklärung aber auch durch eine separate, externe Prüfung erfolgen.

    Sprechen Sie uns gerne in dieser Angelegenheit an oder nutzen Sie direkt unser Anfrageformular.

    Bitte beachten Sie die Antragsfrist des BAFA, die in der Regel am 30. Juni des jeweiligen Antragsjahr endet.

    Bitte setzen Sie sich bei Interesse rechtzeitig (8 Wochen vor der Antragsfrist) mit uns in Verbindung.

  • Alternatives System nach SpaEfV

    Achtung: Der Spitzenausgleich ist für die Antragsjahre 2024 und 2025 ausgesetzt!  Siehe Neuigkeiten

    Was ist die SpaEfV?

    Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung - SpaEfV)

    Die SpaEfV ist vor allem im Rahmen möglicher Strom- bzw. Energiesteuerentlastungen bekannt, welche bei vorhandenem Nachweis über ein Energie-/Umweltmanagementsystem oder eines alternativen Systems für kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) beantragt werden können.

    Interessant für KMUs ist oft das alternative System gemäß der Anlage 2 SpaEfV. Diese beinhaltet hauptsächlich die folgenden vier Punkte:

    • Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger (Tabelle 1, Anlage 2 SpaEfV)
    • Erfassung und Analyse von Energieverbrauchern (Tabelle 2, Anlage 2 SpaEfV)
    • Bewertung von Maßnahmen/Investitionen nach interner Verzinsung und Amortisationszeit (Tabelle 3, Anlage 2 SpaEfV)
    • jährliche Bewertung / Beschlussfassung der Geschäftsführung zum Stand der Maßnahmenplanung (Ziff. 4, Anlage 2 SpaEfV)

    Neben der Prüfung der Dokumente muss eine Vor-Ort-Begehung durchgeführt werden.

    Für die Nachweisführung des alternativen Systems bei KMUs haben die DAkkS und die DAU eine Verfahrensvereinfachung für die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen zugelassen.

    Für Ein-Standort-Unternehmen kann durch die Verfahrensvereinfachung das Vor-Ort-Prüfungsintervall verlängert werden, d.h. eine jährliche dokumentenbasierte Prüfung sowie eine zweijährliche Vor-Ort-Prüfung ist als Nachweisführung ausreichend.

    Voraussetzung ist, dass einem Antragsjahr mit einer Dokumentenprüfung, ein Jahr mit zusätzlicher Vor-Ort-Prüfung vorausgegangen ist.

    Eine Dokumentenprüfung umfasst jeweils den aktualisierten Energieauditbericht DIN 16247-1 (Anlage1 SpaEfV) bzw. die aktualisierte Datenerfassung gemäß den Tabellen 1-3 (Anlage 2 SpaEfV), sowie die jährliche Bewertung/Beschlussfassung der Geschäftsführung gemäß Ziff. 4 Anlage 2 SpaEfV zum Stand der Maßnahmenplanung.

    Bei wesentlichen Änderungen in Bezug auf die eingesetzten Energieträgen und/oder –mengen, sowie bei bedeutenden Änderungen in der Unternehmensstruktur ist eine Vor-Ort-Begutachtung zwingend erforderlich.

    Achtung: Der Spitzenausgleich ist für die Antragsjahre 2024 und 2025 ausgesetzt!  Siehe Neuigkeiten