Neue Vollzugshilfe "Entsorgungsfachbetriebe" veröffentlicht
Die neue Vollzugshilfe "Entsorgungsfachbetriebe" (Mitteilung M 36) von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) wurde nach langem Warten veröffentlicht. Sie löst die alte Vollzugshilfe ab und integriert die Vollzugshilfe „Zertifizierung von Händlern und Vermittlern als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 52 KrW-/AbfG“. Die Vollzugshilfe kann von der Internetseite der LAGA heruntergeladen werden (Link).
Einige neue Regelungen und Informationen sind nachfolgend aufgeführt:
- Das Zusammenführen gleicher Abfälle verschiedener Abfallerzeuger in Boxen, Containern oder anderen Behältnissen zum Zweck der Zusammenstellung ausreichend großer Transporteinheiten wird der Tätigkeit des Lagerns zugerechnet. Dies war nach alter Vollzugshilfe der Tätigkeit Behandeln zugeordnet.
- Die abfallwirtschaftliche Tätigkeit Behandeln wird immer als vorbereitendes Verfahren für die abschließende Verwertung und Beseitigung gesehen. Dies muss nun auch so im Zertifikat ausgewiesen werden.
- Die Vorgaben an die Unterbeauftragung im Rahmen der EfbV-Zertifizierung werden klar definiert.
- Zuverlässigkeit: In der Vollzugshilfe wird klargestellt, dass einzelne geringe Geldbußen nicht addiert werden dürfen, sodass die Summe von 2.500 € überschritten wird. D.h. dass die Geldbußen einzeln betrachtet werden müssen. Allerdings ist zu beachten, dass bei einem wiederholten Verstoß (gleiches Vergehen) die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist - unabhängig von der Höhe der Geldbuße.
- Unangekündigte Vor-Ort-Termine: Bei Betrieben, die zuverlässig und ohne feststellbare Mängel arbeiten, sind in der Regel mindestens alle fünf Jahre unangekündigte Vor-Ort-Termine zu absolvieren.
- Die neuen Vorgaben an das Zertifikat wurden noch um Hinweise und Klarstellungen zum Ausfüllen ergänzt.
Stand: 23.05.2018