TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“
Die TRGS 519 wurde insbesondere um konkrete Anforderungen und Hilfestellungen bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten ergänzt (wird abgekürzt als PSF) beschrieben. Dies war in der bislang veröffentlichen TRGS 519 nicht so enthalten.
In der neuen Anlage 7.2 werden Mindestanforderungen an Luftreiniger für den Einsatz bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen PSF aufgeführt.
In der neuen Anlage 9 sind Hilfestellungen zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung von Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten an asbesthaltigen PSF beschrieben. Dies erfolgt durch eine Exposition-Risiko-Matrix. Die Zuordnung der Risikobereiche erfolgt nach der TRGS 910.
Nachfolgend ist ein Ausschnitt aus der Exposition-Risiko-Matrix dargestellt:
Die Änderungen können hier heruntergeladen werden.
Stand: 17.12.2019