Durchführungen von EfbV-Begutachtungen - Aktualisierung

Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat nun eine Vorgehensweise für EfbV-Begutachtungen in Zeiten der Corona-Krise veröffentlicht.

Folgendes ist darin beschrieben:

Einerseits könnten Betriebe wegen der Ansteckungsgefahr (oder Quarantäne) Audits absagen, andererseits kann es auch sein, dass
Sachverständige die Termine nicht mehr wahrnehmen können. In diesen Fällen setzt das Regierungspräsidium Tübingen die Einhaltung der in § 2
Absatz 2 der EfbV geforderten Vor-Ort-Termine durch die Sachverständigen aus.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Die Sachverständigen haben die Einhaltung sämtlicher Anforderungen aus der
    EfbV zu überprüfen, für die keine Betriebsbegehung erforderlich ist.
  • Die Sachverständigen nehmen telefonisch Kontakt zu dem Betrieb (Verantwortliche
    Person) auf und fragen weitere relevante Details in Form eines Interviews
    ab.
  • Ihre Zertifizierungsorganisation wird gebeten, den betreffenden Entsorgungsfachbetrieben
    mitzuteilen, welche Dokumente dieser an die Zertifizierungsstelle
    bzw. an den Sachverständigen zu übermitteln hat (Führungszeugnis,
    Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Versicherungsbestätigung, aktueller
    Stand der Genehmigung, Schulungen etc.).
  • Es ist zu prüfen, ob zu einem späteren Zeitpunkt ein Vor-Ort-Termin (dann
    ohne die bereits erfolgte Dokumentenprüfung) durchgeführt werden kann.
    - Der Einsatz von elektronischen Hilfsmitteln sollte genutzt werden (z. B. Videorundgang
    über Skype o. ä.).
  • Aufgrund der Überprüfung wird ein Überwachungsbericht erstellt. Als Auditdatum
    gilt das Ausstellungsdatum dieses Überwachungsberichtes. Im Überwachungsbericht
    ist die Verschiebung bzw. insbesondere der Ausfall der Vor-Ort-
    Termine darzulegen und zu begründen.
  • Betriebe, die nicht vor Ort überprüft werden konnten, sind bei den zukünftigen
    unangekündigten Audits zu präferieren.

Sofern der Sachverständige die Einhaltung der Anforderungen auch ohne Vor-
Ort-Termin in der beschriebenen Weise bestätigt, kann das Zertifikat und das
Überwachungszeichen erteilt werden.

Die ursprüngliche Befristung auf den 30.04.2020 wurde aufgehoben. Diese Regelung gilt "bis auf weiteres" fort.

 Aktualisierung: 27.03.2020 Update: 30.04.2020