Das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (AvmG) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist bereits in Kraft getreten.
Die Regelungen zur AZAV sind unter Artikel 18, die zum Inkrafttreten unter Artikel 19 aufgeführt.
Ab 1. Juli 2020 werden die Bundesdurchschnittskostensätze (BDKS) für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung um 20% erhöht
Die neuen BDKS können Sie dann hier oder auf der Webseite der Arbeitsagentur finden:
- B-DKS für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (§ 81) ab 01. Juli 2020
- B-DKS für Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) ab 01. Juli 2020
Ab 1. Oktober 2020 gelten folgende Änderungen:
- Die Kosten in Gruppenmaßnahmen sind grundsätzlich mit 12 Teilnehmenden als Grundlage zu kalkulieren (bisher 15 Teilnehmende).
- Die neuen BDKS-Sätze werden zukünftig alle 2 Jahre von der BA veröffentlicht.
- Das Verfahren bei BDKS-Überschreitung und zur Kostenzustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) wird neu geregelt:
- Die Vorgabe der Kostenzustimmung gilt ab 01.10.2020 für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (§ 81) und für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) einheitlich.
- Eine Kostenzustimmung durch die BA ist erst bei einer Überschreitung des BDKS von mehr als 25% einzuholen.
- Eine BDKS-Überschreitung von weniger als 25% kann von QUACERT dann ohne ein Kostenzustimmungsverfahren der BA zugelassen werden.
Dafür muss der Bildungsträger allerdings notwendige besondere Aufwendungen nachweisen können. - Als besondere Aufwendungen im Sinne des§ 179 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch können insbesondere solche Aufwendungen anerkannt werden, die begründet sind durch:
1. einen notwendigen überdurchschnittlichen Einsatz von Personal,
2. eine besondere räumliche Ausstattung,
3. eine besondere technische Ausstattung oder
4. eine besondere inhaltliche Ausgestaltung.
Als besondere Aufwendungen können auch Kosten anerkannt werden, die auf eine
5. barrierefreie Ausgestaltung der Maßnahme
oder auf eine
6. begründete geringere Teilnehmerzahl
zurückzuführen sind.
Ab 1. Januar 2021 wird für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III die Trennung der Ziele „Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt“ und „Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen“ aufgehoben. Beide Ziele werden zu einem verschmolzen.
Das Gesetz beinhaltet noch weitere wichtige Änderungen, z.B. zur Förderung der Weiterbildung von Beschäftigten - Stichwort: Qualifizierungschancengesetz. Die Mindestdauer der Maßnahmen wird vom mehr als 160 Stunden (161 UE) auf mehr als 120 Stunden (121 UE) gesenkt.
Stand: 25.06.2020, update 07.08.2020