Informationen zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen an Einrichtungen und soziale Dienste zur Bekämpfung der Corona-Krise.

Mit dem SodEG wird ein besonderer Sicherstellungsauftrag für die sozialen Dienstleister geregelt, die auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs und des Aufenthaltsgesetzes soziale Leistungen erbringen. Ausgenommen sind nur das SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) und das SGB XI (Soziale Pflegeversicherung).

Die Agenturen für Arbeit und gemeinsamen Einrichtungen stellen im Gegenzug den Bestand der sozialen Dienstleister, die mit ihnen zum Stichtag 16. März 2020 in einer sozialrechtlichen Rechtsbeziehung standen, sicher, soweit diese nicht mit vorrangigen verfügbaren Mitteln ihren Bestand absichern können.
Hierfür werden Zuschüsse an die sozialen Dienstleister gewährt (Sicherstellungsauftrag).

Alle Informationen dazu finden sie unter folgendem Link: https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/sodeg-sozialdienstleister-einsatzgesetz