Überarbeitetes Energiedienstleistungsgesetz
Das Energiedienstleistungsgesetz wurde überarbeitet. Bei der Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1 bzw. den Nachweis einer Zertifizierung gemäß DIN EN ISO 50001 oder EMAS gab es Änderungen. Unternehmen bis zu einem Gesamtenergieverbrauch von 500.000 kWh müssen kein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 bzw. keine Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS mehr nachweisen. Allerdings bestehen für Unternehmen, die keine klein- und mittelständischen Unternehmen sind, und einen Gesamtenergieverbrauch von unter 500.000 kWh Meldepflichten. Die Meldepflicht für solche Unternehmen umfasst Angaben zum Unternehmen, den Gesamtenergieverbrauch in kWh pro Jahr aufgeschlüsselt nach Energieträger und die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr ebenfalls aufgeschlüsselt nach Energieträgern. Detaillierte Informationen sind im Merkblatt zu Energieaudits vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aufgeführt. Hieraus entnommen ist auch nachfolgende Grafik zur Bestimmung, welche Anforderungen ein Unternehmen betreffen:
Stand: 17.12.2019