Die DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) hat uns neue Hinweise zur Zulassung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (AbE-Maßnahmen) nach § 45 Abs. 4 S.3 Nr.1 SGB III zukommen lassen. Die Hinweise sind von uns als Fachkundige Stelle verbindlich umzusetzen und damit Teil der Prüfung im Rahmen der Maßnahmenzulassung.
Im Rahmen dieser Zulassung sollte folgendes beachten werden, wenn es um die Vermittlung von Sprachkenntnissen geht :
1. Die Vermittlung allgemeinbildender Sprachkenntnisse in AbE-Maßnahmen ist nicht zulässig, da diese die berufliche Eingliederung (bspw. durch Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen) zum Ziel haben.
2. Die Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse ist zulässig, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist.
3. Die Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse ist als Kenntnisvermittlung bei der Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemnissen (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III) anzusehen und demnach findet § 45 Abs. 2 S. 3 SGB III (maximale Dauer von acht Wochen) Anwendung.
4. Die Vermittlung von Kenntnissen, welche Inhalt von Integrationskursen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sind, ist unzulässig.