Antragsfrist – EEG Besondere Ausgleichsregelung: 30. Juni
Für Anträge, welche die Besondere Ausgleichsregelung §§ 63 ff. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) betreffen, endet die Antragsfrist am 30. Juni 2016. Bis dahin muss auch die entsprechende Testierung des alternativen Systems bzw. die Zertifizierung des Energiemanagementsystems vorliegen.
Das Merblatt für stromkostenintensive Unternehmen wurde angepasst. Hierin wurden Regelungen zur Berechnung (z.B. Stromkostenintensität) geändert und etliche Klarstellungen vorgenommen. In Bezug auf die Anforderungen an die Zertifizierung gab es keine Änderungen.
Viele weitere Informationen finden Sie in dem BAFA- "Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2016" vom 27. April 2016 und auf der BAFA-Homepage in dem Bereich: Energie Unterpunkt: Besondere Ausgleichregel (http://www.bafa.de/bafa/de/energie/besondere_ausgleichsregelung_eeg/index.html).
Stand: 04.05.2016