Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)
Am 17.05.2016 wurde die „Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158)“ (EnSTransV) veröffentlicht. Sie trat am 18. Mai 2016 in Kraft. Die sich daraus resultierenden Verpflichtungen, der Anzeige- bzw. Erklärungspflicht für Unternehmen, welche Steuerbegünstigungen durch das Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes erhalten, gelten ab 1. Juli 2016.
Unter Steuerbegünstigungen sind in dieser Verordnung die Steuerbefreiungen, die Steuerermäßigungen oder die Steuerentlastungen, die aufgrund des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes gewährt werden zu verstehen.
Nach der Verordnung besteht eine Anzeige- oder Erklärungspflichten der Begünstigten gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt.
Eine Erklärungspflicht besteht, wenn eine Steuerentlastung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz gewährt wurde; eine Anzeigepflicht hingegen, wenn andere Steuerbegünstigungen nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz in Anspruch genommen wurden.
Die entsprechende Anzeige bzw. Erklärung ist einmal jährlich in Schriftform (amtlich vorgeschriebenem Vordruck) beim zuständigen Hauptzollamt bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben.
Eine Veröffentlichung des Namens des Begünstigten sowie die Höhe der Steuerbegünstigung sind auf einer allgemein zugänglichen Internetseite vorgesehen, sofern der Betrag 500.000 € übertrifft.
Für das Kalenderjahr 2016 ist abweichend von der normalen Regelung eine Anzeige bzw. Erklärung nur für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 31.12.2016 bis zum 30.06.2017 abzugeben.
Unternehmen können einen Antrag auf Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht (§ 6 EnSTransV) für drei Jahre stellen, sofern die Steuerbegünstigung in den vergangenen drei Kalenderjahren ein Volumen von jährlich 150.000 € nicht überstiegen hat.
Den Gesetzestext der EnSTransV finden Sie unter folgemdem Link: www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/enstransv/gesamt.pdf.
Stand: 10.08.2016