Neue Gewerbeabfallverordnung
Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) wurde nach 15 Jahren überarbeitet und neu am 21.04.2017 veröffentlicht. Sie tritt am 01.08.2017 in Kraft.
Bei der Überarbeitung erfolgte eine Anpassung an die aktuelle EU-Abfallgesetzgebung.
Die GewAbfV ist in vier Abschnitte gegliedert. Abschnitt 1 und 4 beinhalten allgemeine bzw. gemeinsame Vorschriften. Im Abschnitt 2 werden die gewerblichen Siedlungsabfälle behandelt und im Abschnitt 3 die Bau- und Abbruchabfälle.
Gewerbliche Siedlungsabfälle
Wichtige Änderungen für alle Abfallerzeuger und -besitzer:
- Getrennthaltungspflicht der Abfallarten Papier/Pappe/Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier), Glas, Kunststoffe, Metalle und biologisch abbaubare Abfälle wurde um die Fraktionen Holz und Textilien erweitert. Weitere gewerbliche Siedlungsabfälle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind, müssen ebenfalls getrennt gehalten werden.
- Neue Dokumentationspflicht für das getrennte Sammeln und Befördern der Abfälle. Folgende Dokumentation muss vorgehalten werden:
- für die getrennte Sammlung Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege (z.B. Liefer- oder Wiegescheine)
- für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt. Diese Erklärung muss den Namen, die Anschrift und die Masse sowie den beabsichtigten Verbleib des Abfalls enthalten.
- für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung: Darlegung der technischen Unmöglichkeit (z.B. wenn für die getrennte Sammlung nicht genügend Platz zur Verfügung steht) oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit.
- Wenn keine Getrennthaltungspflicht (technische Unmöglichkeit bzw. wirtschaftliche Unzumutbarkeit) besteht, müssen die Gemische unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Dabei muss sich der Erzeuger und Besitzer bei der erstmaligen Übergabe der Gemische vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage bestätigen lassen, dass dieser die Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen gemäß § 6 Abs. 1-3 GewAbfV einhält. Wird ein Dritter beauftragt die Beförderung durchzuführen, so muss dieser die Bestätigung einholen und dieses dann dem Erzeuger oder Besitzer mitteilen.
Änderungen Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen
- Für Vorbehandlungsanlagen werden in der Anlage der Verordnung Mindestanforderungen an die Komponenten definiert.
- In den Vorbehandlungsanlagen darf keine Vermischung erfolgen.
- Betreiber von Vorbehandlungsanlagen müssen monatlich die Sortierquote dokumentieren. Im Kalenderjahr muss mindestens ein Mittelwert der Sortierquote von 85 Masseprozent erreicht werden.
- Spätestens ab dem 1.1.2019 muss eine Recyclingquote von 30 Masseprozent nachgewiesen werden.
Bau- und Abbruchabfälle
Wichtige Änderungen für alle Abfallerzeuger und -besitzer:
- Getrennthaltungspflicht der Abfallarten Glas, Kunststoff, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik.
- Die Dokumentationspflichten sind ähnlich wie bei den gewerblichen Siedlungsabfällen (siehe oben).
- Auch das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung bei technischer Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist ähnlich geregelt.
- Wenn keine Getrennthaltungspflicht (technische Unmöglichkeit bzw. wirtschaftliche Unzumutbarkeit) besteht, müssen die Gemische unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Weiterhin werden noch Anforderungen an die Zusammensetzung der Gemische (z.B. überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthaltende Gemische) vorgegeben. Dabei muss sich der Erzeuger und Besitzer bei der erstmaligen Übergabe der Gemische vom Betreiber der Aufbereitungsanlage bestätigen zu lassen, dass in der Aufbereitungsanlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden. Wird ein Dritter beauftragt die Beförderung durchzuführen, so muss dieser die Bestätigung einholen und dieses dann dem Erzeuger oder Besitzer mitteilen.
- Gemischte Bau- und Abbruchabfälle (Abfallschlüssel 17 09 04) sind entweder einer Vorbehandlungs- oder einer Aufbereitungsanlage zuzuführen.
Stand: 23.06.2017