Zusammenlegung der Förderziele § 45 Abs. 1 Satz Nr. 1 und 2 SGB III

Ab dem 01.01.2021 ist eine Zusammenlegung der Förderziele gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III vorgesehen. Zu diesem Sachverhalt erhalten Sie heute entsprechende Informationen mit Bitte um Beachtung.

Durch Rechtsänderung werden zum 01.01.2021 die bisherigen Maßnahmeziele „1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt“ und „2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen“ zusammengelegt. Das hieraus resultierendeneue Maßnahmeziel lautet ab 01.01.2021 „1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen“. Das bisherige Maßnahmeziel „2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen“ entfällt und geht im neuen Maßnahmeziel „1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen“ auf.

 

Ab 01.01.2021 werden die Vermittlungs- bzw. Integrationsfachkräfte keine Gutscheine nach der Nr. 2 mehr aushändigen und neue Maßnahmezulassungen nach der Nr. 2 sind nicht mehr möglich. Das ist für laufenden Maßnahmen nach der Nr. 2 jedoch unproblematisch, da für diese Maßnahmen Gutscheine nach der Nr. 1 (neu) ausgehändigtwerden. Konkret verhält es sich wie folgt:

- Gutscheine nach Nummer 1 (alt; ausgestellt vor dem 01.01.2021) können ab dem 01.01.2021 sowohl

  • in Maßnahmen nach Nummer 1 (alt; zugelassen vor dem 01.01.2021) sowie
  • Nummer 1 (neu; zugelassen nach dem 31.12.2020) eingelöst werden.

- Gutscheine nach Nummer 1 (neu, ausgestellt nach dem 31.12.2020) können ab dem 01.01.2021 sowohl

  • in Maßnahmen nach Nummer 1 (alt; zugelassen vor dem 01.01.2021) sowie
  • in Maßnahmen nach Nummer 1 (neu; zugelassen nach dem 31.12.2020) als auch in bereits zugelassene Maßnahmen nach Nummer 2  eingelöst werden.

- Gutscheine nach Nummer 2 bleiben bis zum angegebenen Datum weiter gültig und können ab dem 01.01.2021

  • in zugelassene Maßnahmen nach der Nummer 2 oder
  • in zugelassene Maßnahmen nach Nummer 1 (neu)

eingelöst werden.

 

Die AVGS-Maßnahmesuche wird voraussichtlich ab dem 04.01.2021 auf die neuen Maßnahmeziele umgestellt.

Stand: 11.12.2020