Alternative Lernformen (update)
Der Beirat hat am 15.12.2020 eine Sonderempfehlung veröffentlicht. Darin wird der Umgang mit den alternativen Lernmethoden bzw. der von den Fachkundigen Stellen ausgestellten Äquivalenzbescheinigungen geregelt. In der pandemiebedingten Empfehlung wird klargestellt, dass die dauerhafte Anwendung von alternativen Lernformen eine Neu- oder Änderungszulassung der Maßnahme(n) durch QUACERT erforderlich macht.
Für die pandemiebedingte Sondersituation kann weiterhin das Instrument der Äquivalenzbescheinigung genutzt werden.
Wichtig ist: Alle Äquivalenzbescheinigungen sind demnach bis längstens 31.12.2021 befristet gültig.
QUACERT hat aufgrund Handlungsempfehlung vom 18.03.2020 und den ergänzenden Empfehlungen vom 15.12.2020 folgende Vorgehensweise festgelegt:
- Sie schicken die dafür von QUACERT erstellte Änderungsmitteilung (Webseite: QUACERT/Download) ausgefüllt und unterschrieben an QUACERT, in der Sie die zugelassenen Maßnahmen benennen, die sie mittels alternativer Lernmethoden unterrichten wollen. In der zusätzlich mitzuschickenden Excelmeldung, sind die Angaben zu den Maßnahmen einzutragen.
- Bitte benutzen sie auch die speziellen Excelmeldungen auf der Webseite für die Meldung der Maßnahmen (FBW und ABE) und schicken sie diese auch unterschrieben (im pdf-Format) an QUACERT.
- Wir benötigen die ausgefüllte und unterschriebene Änderungsmitteilung, die Excellisten FBW und/oder ABE, als Excel-Datei (.xlsx) und als PDF-Datei unterschrieben.
- QUACERT bestätigt ihnen daraufhin vorab diese Änderung (sog. Äquivalenzbescheinigung), formlos (per Mail).
- Innerhalb von 8 Wochen reichen sie die notwendigen Unterlagen (pro Maßnahme) bei uns ein.
- Die Anforderungen haben wir in einer "Checkliste Alternative Lernformen" zusammengestellt. Bitte senden Sie uns diese ausgefüllt und unterschrieben für jede Maßnahme zu. Das Formular erhalten Sie hier: Checkliste Alternative Lernformen (Corona-Pandemie) bzw. können Sie über den Downloadbereich herunterladen.
- Für die beantragten Maßnahmen erhalten Sie einem Bericht zur Maßnahmenänderung.
- Sie reichen die Äquivalenzbescheinigung sofot nach Erhalt und den Bericht zur Änderung von QUACERT (ggf. 8 Wochen später) bei den zuständigen AfA und/oder JC ein.
Weitere Vorgehensweise:
- Die Unterrichtseinheiten, Kosten und Kostensatz ändern sich nicht, dann erhalten sie einen Änderungsbericht.
- Die Unterrichtseinheiten, Kosten oder Kostensatz ändern sich. Es wird ein geändertes Maßnahmenzertifikat ausgestellt.
Eine erneute (Rück-)Änderung, wenn wieder Präsenzunterricht durchgeführt wird, ist nicht notwendig.
Die Bundesagentur für Arbeit hat FAQ für Bildungsträger zum diesem Thema online gestellt, die ebenso wie diese Seite laufend aktualisiert werden. Hier finden sie u.a. auch die Handlungsempfehlung:
https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/corona-faq-bildungstraeger
Die Empfehlungen des Beirats gem. § 182 SGB III - anlage-7-empfehlung-der-dakks-an-die-fachkundigen-stellen_ba146415 finden sie über den Link.
Letze Änderung 01.02.2021, erstellt: 15.01.2021 bzw. siehe ursprünglicher Artikel,