Verpflichtung zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen
Die neue Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) verlangt von Unternehmen im § 4 Absatz 1, dass Energieeffizienzmaßnahmen aus Energieaudits und im Rahmen von Umweltmanagementsystemen (EMAS) sowie Energiemanagementsystemen (ISO 50001) - soweit diese wirtschaftlich durchführbar sind - innerhalb von 18 Monaten umgesetzt werden müssen. Dies betrifft alle Unternehmen, die nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) zum Energieaudit bzw. Umwelt- oder Energiemanagementsystem verpflichtet sind und einen Gesamtenergieverbrauch von 10 GWh oder mehr haben.
Wirtschaftlich durchführbar wird wie folgt definiert:
"Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich durchführbar, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren."
Dies muss von den Energieauditoren bzw. den Zetifizierungsgesellschaften dann im Rahmen der Audits geprüft werden. Die Energieauditoren bzw. Zertifizierungsgesellschaften müssen dann die umgesetzten Maßnahmen und nicht umgesetzten Maßnahmen bestätigen.
Hierzu soll noch ein Merkblatt erscheinen.
Stand: 08.11.2022