Zuordnung der Maßnahmenziele bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) und Möglichkeit zur Ausgabe mehrerer AVGS

 

Eine korrekte Zuordnung zu den einzelnen § 45 Maßnahmezielen:

 

  • Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt
  • Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen
  • Heranführung an eine selbständige Tätigkeit
  • Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme

 

ist zwingend erforderlich, damit die Bundesagentur für Arbeit der Verpflichtung zur jährlichen Ermittlung und Veröffentlichung der durchschnittlichen Kostensätze für Maßnahmen zur Aktivierung und Eingliederung nachkommen kann.

 

Eine Kombination mehrerer Maßnahmeziele ist nicht vorgesehen, da dies die korrekte Ermittlung der Bundes-durchschnittskostensätze gefährdet.

 

Wichtig für Sie zu Wissen in diesem Zusammenhang ist:
Seit dem 20.04.2018 ist eine zeitgleiche Ausgabe von mehreren Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen unterschiedlicher Zielrichtungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III durch die Vermittlungsfachkräfte grundsätzlich möglich.

Dies erübrigt eine bis dato erforderliche zweite Vorsprache der Kundinnen und Kunden des Rechtskreises SGB III beim jeweiligen persönlichen Ansprechpartner vor Ort.

Die Möglichkeit der Zulassung von Maßnahmebausteinen bleibt dabei unberührt.

Die Gesamtmaßnahme, die sich aus der Kombination von Maßnahmebausteinen ergibt, benötigt in den Monatsmeldelisten, die die Fachkundigen Stellen an die Bundesagentur für Arbeit schicken, keine Zielzuordnung.

 

Allerdings ist zu gewährleisten, dass die Kosten der Maßnahmebausteine für das jeweilige Maßnahmeziel (siehe oben) ausgewiesen und damit einem konkreten Ziel zugeordnet sind.

 

Stand: 03.09.2018