Fristen gemäß AwSV in Zeiten von Corona

Durch Corona konnten/können einige Fristen der Überwachung gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) nur schwer eingehalten werden. Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat hierzu ein Schreiben veröffentlicht.

Die wichtigsten zu beachtenden Punkte sind nachfolgend aufgeführt:

  • Das BMU (Bundesumweltministerium) schließt derzeit eine pauschale Verlängerung von Fristen insbesondere zur Prüfpflicht aus.
  • Die Wasserbehörden werden aber gebeten, auf aktive Maßnahmen zur Durchsetzung von Fristen zur Prüfpflicht derzeit i.d.R. zu verzichten, wenn der Betreiber der Anlage Schwierigkeiten coronabedingt geltend macht und dokumentiert (z.B. behördliches Betretungsverbot, Schreiben der SVO (Sachverständigenorganisation) oder Darlegung der Gründe, warum die Anlage nicht zu Prüfzwecken betreten werden kann/darf).
  • Ebenso soll angesichts der von Bund und Ländern vorgenommenen Restriktionen zur Eindämmung der Verbreitung der Corona-Viren nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach § 65 AwSV verzichtet werden.
  • Sobald die Hinderungsgründe nicht mehr vorliegen, hat der Betreiber fällige Sachverständigenprüfungen unverzüglich nachzuholen.
  • Für folgende wiederkehrende Prüfungen ist der ursprüngliche Termin der Prüfungen heranzuziehen.
  • Die Inbetriebnahme einer Anlage, für die eine Prüfung vor Inbetriebnahme bzw. nach wesentlicher Änderung vorgeschrieben ist, kann jedoch in der Regel nur dann erfolgen, wenn diese Prüfung auch erfolgreich abgeschlossen ist. Ohne diese Prüfung ist nicht sichergestellt, dass die Anlagen den von der AwSV geforderten Anforderungen genügt.
  • Bei einer Stilllegung darf die Anlage nicht so verändert werden, dass der Sachverständige bei der nachgeholten Prüfung bei Stilllegung die ordnungsgemäße Stilllegung und das Vorliegen von Anhaltspunkten für Boden-/Grundwasserverunreinigungen nicht mehr beurteilen kann.
  • Auf die Beseitigung von Mängeln ist auch jetzt § 48 AwSV anwendbar.
  • Die sonstigen Betreiberpflichten gelten uneingeschränkt, insbesondere die Eigenüberwachung nach § 46 Abs. 1 AwSV. Demnach hat der Betreiber die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig, bei verschobenen Prüfungen ggf. auch öfter als gewöhnlich zu kontrollieren. Liegen offensichtliche Mängel vor, sind diese umgehend zu beseitigen oder, sofern dies nicht möglich ist, ist die Anlage außer Betrieb zu nehmen.
  • Sofern von den Restriktionen nur einzelne Sachverständige oder Fachprüfer betroffen sind, hat die betreffende SVO oder GÜG für Ersatz zu sorgen oder den Auftrag zurückzugeben.

Die Fristen nach AwSV sind auch derzeit anwendbar, die Pflichten sind nicht aufgehoben. Das Beharren auf fälligen Fristen würde aber die als erforderlich erachteten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung erschweren.

Stand: 02.04.2020