AZAV - Pandemiebedingte Mehrkosten bei zugelassenen Maßnahmen

Am 08.10.2021 erreichte uns ein Schreiben der DAkkS mit Informationen zu pandemiebedingten Mehrkosten bei der Maßnahmenzulassung. Ab dem 11.10.2021 gilt folgendes:

"Sofern die vom Träger angezeigten pandemiebedingten Mehrkosten notwendig und angemessen sind, stellt die FKS weiterhin eine entsprechende Bescheinigung aus. Der neue Maßnahmekostensatz gilt dann sowohl für die laufende Maßnahme - oder Maßnahmebausteine als auch für die Maßnahmen, die bis zum Ablauf der Frist begonnen werden. Eine rückwirkende Auszahlung für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich."

Diese Regelung ist nur im Zusammenhang mit pandemiebedingten Mehrkosten anwendbar.

Betont wird in dem Schreiben vom 08.10.2021 auch, dass die Anschaffung von Schnelltests und Masken ebenfalls zu erheblich höheren Kosten führen können und eine Anpassung eines bereits bestehenden Maßnahmekostensatzes begründen können.

Bitte beachten Sie, dass das Verfahren zur Kostenzustimmung bei Überschreitung des B-DKS auch bei der Zulassung von pandemiebedingten Mehrkosten unverändert gleich bleibt. Bis zu einer Überschreitung des B-DKS von bis zu 25% prüft die fachkundige Stelle, bei einer Überschreitung über 25% geht der Antrag an die Bundesagentur für Arbeit.

Die fachliche Weisung der DAkkS zum Nachlesen erhalten Sie hier: pandemiebedingte Mehrkosten

 

Das Vorgehen bei QUACERT:

  1. Der Träger erstellt eine Änderungsmitteilung und lässt QUACERT diese zukommen.
  2. Des Weiteren benötigt QUACERT eine Neuberechnung der temporär höheren Maßnahmekosten UND einen Nachweis über die Kosten.
  3. QUACERT erstellt dem Träger nach Prüfung der Unterlagen einen Bericht über die Maßnahmenänderung. Ggf. ist vorher noch eine Kostenzustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit notwendig (B-DKS über 25 % überschritten).

 

(Stand 15.11.2021 - Alle Angaben ohne Gewähr)