Spitzenausgleich in 2023 möglich
Energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes können auch in 2023 eine Entlastung von der gezahlten Strom- und Energiesteuer durch den Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG beantragen.
Im Jahr 2023 wird die Gewährung des Spitzenausgleiches nicht von einer Reduzierung der Energieintensität abhängig gemacht.
Bei der Antragsstellung sollen aber die Unternehmen ihre Bereitschaft erklären, dass alle wirtschaftlich identifizierten Energieeinsparmaßnahmen umgesetzt werden.
Die Anforderungen der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) müssen dabei eingehalten werden.
Stand: 03.02.2023