Ganzheitliche Betreuung (§ 16k SGB II)

Die ganzheitliche Betreuung nach dem neuen § 16k SGB II kann unter anderem auch im Gutscheinverfahren umgesetzt werden.

Gegenstand der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II können demnach Problemlagen aus allen Lebensbereichen der Erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sein, die einer Beschäftigungsfähigkeit im Wege stehen, aber nicht notwendigerweise selbst einen direkten arbeitsmarktrelevanten Bezug haben (z. B. drohende Wohnungslosigkeit).

Für die Förderung im Gutscheinverfahren von Maßnahmen nach § 16k SGB II sind sowohl Träger- wie auch Maßnahmenzulassung nach AZAV erforderlich.

Trägerzulassung:
Die Träger von Maßnahmen nach § 16k SGB II bedürfen einer Zulassung für den Fachbereich 1.
 
Maßnahmezulassung:
Maßnahmen gemäß § 16k SGB II werden dem Bereich Aktivierung und berufliche Eingliederung zugeordnet. Dabei wird diese als Einzelmaßnahme betrachtet und wird dem Bundesdurchschnittskostensatz § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB III zur Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen zugeordnet.
Aus Gründen der Transparenz ist jedoch mitzuteilen, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die nach § 16k SGB II durchgeführt werden soll.

Von der Bundesagentur für Arbeit wurde eine Fachlichen Weisung veröffentlicht.
Weiterhin finden Sie unter  https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/bildungstraeger/downloads-bildungstraeger den Umsetzungshinweis 1/2023 der BA zu Maßnahmen nach § 16k SGB II. Dieser ist bei der Maßnahmenzulassung zu beachten.
 
Die Regelungen des Bürgergeldgesetzes https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s2328.pdf%27%5D__1687373940476 zum § 16k SGB II treten zum 01.07.2023 in Kraft.

Vor dem 01.07.2023 ist somit keine Maßnahmenzulassung möglich.

Stand: 26.06.2023