Wegfall des Spitzenausgleichs ab 2024

Die geplante Absenkung der Stromsteuer für produzierende Unternehmen wurde durch eine Änderung des Stromsteuergesetzes und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung am 15.12.2023 vom Bundestag beschlossen.

So wird zunächst für die Jahre 2024 und 2025 die Stromsteuer von 20,50 € je Megawattstunde auf den europäischen Mindeststeuersatz von 0,50 € je Megawattstunde reduziert.

Dies wird erreicht, indem die Steuerentlastung nach § 9b StromStG für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft von 5,13 Euro auf 20 Euro je Megawattstunde erhöht wird.

Gleichzeitig ist die Möglichkeit des Spitzenausgleichs nach § 10 StromStG weggefallen.

Das bedeutet, dass Unternehmen bei dem Antrag zur Entlastung der Stromsteuer ab 2024 kein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, bzw. kein alternatives System nach SpaEfV mehr nachweisen müssen.

Zusätzlich ist die Gewährung der Steuerentlastung nach § 55 des Energiesteuergesetzes zum 31.12.2023 ausgelaufen, sodass auch hier der Spitzenausgleich keine Anwendung mehr findet.

 

Stand: 12.01.2024