Neue Lösemittelverordnung (31. BImSchV) in Kraft getreten

Am 16.01.2024 ist die neue Lösemittelverordnung (31. BImSchV) in Kraft getreten und löst damit die bisherige 31. BImSchV aus dem Jahre 2001 ab.

Die Überarbeitung der „Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen“ wurde aufgrund der EU-Richtlinie für Industrieemissionen (IE-Richtlinie) und der damit verbunden Stärkung der Regelungen der „Beste Verfügbare Technik“ (BVT) nötig. Besonders für betroffene IED-Anlagen werden viele Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen (VOC) verschärft oder neu definiert.

Bestehende Anlagen müssen die neuen Anforderungen der 31. BImSchV fünf Jahre nach Inkrafttreten, also ab dem 16.01.2029 einhalten. Bis dahin gelten die Vorschriften der bisherigen Verordnung von 2001. Ausgenommen davon sind folgende bestehende Anlagen:

  • Anlagen der Lebens- und Futtermittelindustrie nach der Nr. 6.4 des Anhangs I der IE-Richtlinie (Richtlinie 2010/75/EU). Hier ist der Geltungszeitpunkt ab dem 04.12.2023 genannt. Wir gehen aber davon aus, dass hier 2024 gemeint ist.

  • Anlagen zur Oberflächen- und Holzbehandlung nach den Nr. 6.7 bzw. 6.10 des Anhangs I der IE-Richtlinie (Richtlinie 2010/75/EU). Geltungszeitpunkt ab dem 09.12.2024.

Neu eingeführt wurde zudem eine Prüfpflicht der bisher schon zu erstellenden Lösungsmittelbilanzen für genehmigungsbedürftige Anlagen. Der hierfür verbindliche Anhang V wurde zudem erweitert und verschärft. Die Lösemittelbilanzen dieser Anlagen müssen nun alle drei Jahre durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen überprüft werden. Die erstmalige Überprüfung von bereits bestehenden Anlagen muss dabei spätestens 3 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen; bei neuen oder geänderten Anlagen muss dies bereits 1 Jahr nach Inbetriebnahme erfolgen.

(Stand 18.03.2024)